Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

6  Königliches
e-  Wappen.

Die  Direktion  der  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösungen
  in  den  Kreisen  Paderborn,  Hörter,  Büren  und  Warburg
  des  Regierungsbezirks  Minden
bescheinigt  durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber  aus  der  durch  die
Allerhöchste  Kabinetsorder  d.  d.  Berlin,  den  17ten  September  1834.  gestifteten
Tilgungskasse  ein  Kapital  von
.......  Thalern  in  Silber-Courant
zu  fordern  hat  und  der  Werth  dafür  durch  Ablösung  von  Reallasten  bezahlt
worden  ist.

Die  Zinsen  werden  v0vo  an,  jährlich  zu  vier  vom  Hundert
am  ..  ..  .  .  ...  jeden  Jahres,  gegen  Aushaͤndigung  des  besonders  ausgefertigten
Zinsabschnittes,  bei  allen  Koͤniglichen  Kassen  in  der  Provinz  Westphalen  erhoben.

Das  Kapital  wird  gemäß  dem  Reglement  vom  164en  August  1834.  aus
dem  bestimmten  Tilgungsfonds  mittelst  Ankaufs  oder  Verlosung  abgetragen,  kann
aber  von  dem  Inhaber  nicht  gekündigt  werden.  Zur  Sicherheie  für  das  Kapital
und  die  Zinsen  haftet  das  gesammte  Eigenthum  der  Anstalt,  insbesondere  die
durch  die  Ablösungen  konstituirten  hypothekarisch  versicherten  Grundrenten.  Zugleich
  garantirt  der  Staat  Kapital  und  Zinsen.

Paderborn,

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.
Vorstehende  Schuldverschreibung  über  Thaler  Courant  wird
hierdurch  beglaubigt.
Minden,  den

Konigliche  Regierung.

 

Eingetragen  mit  Courant.
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