Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Diese  Kasse  wird  gebildet  aus  den  Erträgen  einer  Umlage,  welche  nach  dem
Maßstab  des  Ueberschusses  der  einzelnen  Kirchenkassen  auf  diese  vertheilt  wird.
Hierbei  wird  derjenige  Theil  der  Ueberschüsse  nicht  eingerechnet,  welcher  aus
Kapitalien  stammt,  deren  Zweckbestimmung  nach  Stiftungsurkunden,  Schenkungsurkunden
  oder  letztwilligen  Verfügungen  und  ähnlichen  Titeln  die  Verwendung
zu  den  genannten  Kosten  ausschließt.

Der  nöthige  Bedarf  und  die  Vertheilungsmatrikel  werden  zuerst  vom
Konsistorium,  später  von  dem  Gesammtsynodalausschuß  unter  Zustimmung  des
Konsistoriums  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  der  Vertheilungsmatrikel  ist  auf  sonstige  Leistungen
der  Gemeinden,  und  zwar  auch  der  politischen,  zu  kirchlichen  Zwecken  angemessene
Rücksicht  zu  nehmen.

.  68.

Sollte  durch  die  Umlage  der  Bedarf  der  Synodalkasse  nicht  gedeckt  werden
könen,  so  ist  das  Fehlende  von  den  Gemeinden  des  Gesammtsynodalbezirks  aufzubringen.


Die  Gemeindebeiträge  werden  von  der  Gesammtsynode  nach  Monatsbeträgen
  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche  Steuern  sind,  ausgeschrieben,
  von  den  Kastenmeistern  (Kirchenrechnungsführern)  erhoben  und  im
Ganzen  an  die  Synodalkasse  abgeliefert.

g.  69.

Die  Gesammtsynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  des  Synodalausschusses  durch
einen  von  letzterem  zu  bestellenden  Rechnungsführer  verwaltet.

G.  70.

Soweit  nicht  durch  statutarische  Bestimmungen  ein  anderer  Vertheilungsfuß
eingeführt  wird,  sind  auch  die  von  den  Gemeinden  zu  erhebenden  Gemeindeumlagen
nach  Monatsbeträgen  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche  Steuern
sind,  auszuschreiben.

S.  71.

Die  Mitglieder

a)  der  Diözesansynode  erhalten  keine  Diäten;

b)  des  Diözesansynodalvorstandes,  wenn  sie  als  solche  sich  versammeln,

Diäten  im  Betrage  von  fünf  Mark  täglich;
c)  des  Gesammtsynodalvorstandes,  der  Gesammtsynode  und  des  Synodalausschusses
  Diäten  im  Betrage  von  zehn  Mark  täglich.
An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  zehn  Pfennige  für  jedes  Kilometer
Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Post,  dreißig  Pfennige  für  jedes  Kilometer,  welches
nicht  auf  diese  Weise  zurückzulegen  ist.