Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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II.

Von  Schülern  der  Realklassen  des  Kollegiums  zu  Buchsweiler  und  der  Realklassen
des  Lyzeums  zu  Colmar  dürfen  bis  auf  Weiteres  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Quallfikation  zum  elnjährig-freiwilligen  Militärdienst  unter  gleichen  Voraussetzungen  ertheilt
  werden,  als  wenn  die  bezeichneten  Anstalten  zu  den  auf  Grund  des  F.  154.  2.  e.  der
Militär-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  anerkannten  Realschulen  II.  Ordnung  gehörten.

Berlin,  den  26.  Januar  1874.

Das  Reichskanzler-Amt.
Delbrück.

 

III.

Die  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Qualifikation  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  vom  24.  Jamar
  d.  J.  (vergl.  Seite  55)  unter  der  Kategorie  der  berechtigten  Gymnasien  aufgeführten
Kollegien  zu  Buchsweiler,  Hagenau,  Mülhausen  und  Saargemünd  haben  die
amtliche  Benemung  als  Gymnasien  und  die  ebendaselbst  aufgeführten  Kollegien  zu  Weißenburg
  und  Zabern  diejenige  als  Progymnasien  erhalten.

 

IV.
Gekanntmachung
eines  Nachtrags-Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  d.  Is.  (Seite  54)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  dem  anliegenden  Nachtrags-Verzeichnisse  aufgeführten
  höheren  Lehranstalten,  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtungen
  vorausgesetzt,  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.