Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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K.  12.

Die  Alterszulagen  werden  von  der  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche
  gezahlt,  welche  als  gemeinsame  Einrichtung  der  im  Gebiete  des  Preußischen
Staates  bestehenden  evangelischen  Landesürchen  behufs  Verficherung  der  Alterszulagen
  errichtet  wird.

Für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Alterszulagekasse,  der  Geistlichen,  Pfarrstellen
  und  Kirchengemeinden,  sowie  für  die  Organisation  und  Verwaltung  der
Kasse  find  die  anliegenden  Satzungen  maßgebend.

c.  MBienstwohnung.
g.  13.

Die  Dienstwohnung  soll  der  Amtsstellung  des  Stelleninhabers  und  den
örtlichen  Verhältnissen  entsprechen.

Ausnahmsweise  kann  statt  derselben  mit  Genehmigung  des  Konfistoriums
eine  aneee  Miethsentschädigung  gewährt  werden.

o  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  möglich  ist,  soll  al9  Zubehör  der
Dienstwohnung  auch  ein  Hausgarten  ohne  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt  dem
Stelleninhaber  bereit  gestellt  werden.

8.  14.

Als  Miethsentschädigung  ist  in  vierteljährlichen  Beträgen  eine  Geldsumme
zu  gewähren,  welche  eine  ausreichende  Entschädigung  für  die  nicht  gewährte  Dienstwohnung
  dorstellt.

K.  15.

Ueber  die  Höhe  der  Miethsentschädigung,  sowie  über  die  Frage,  ob  und
in  welchem  Umfange  ein  Hausgarten  zu  gewähren  ist,  beschließt  der  Kirchenvorstand.
  Der  Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung  des  Konsistorimms.  Stimmt
das  Konsfstorium  nicht  zu)  so  ist  die  vorherige  Anhörung  des  Bezirks-Synodalausschusse
  erforderlich.  6

i  dauernd  vereinigten  Pfarrstellen  K.  2  Absathz  1)  treten  bebufs  Fassung
des  Beschlusses  die  mehreren  Kirchenvorstände  zu  einem  gemeinschaftlichen  Kirchenvorstand
  zusammen.

K.  16.

Die  Einziehung  einer  Dienstwohnung  oder  eines  Hausgartens  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Konsistoriums  zulässig.

S.  17.
Hinsichtlich  der  Tragung  der  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  Dienstwohnung
behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.