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K. 12.
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geistliche
gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates bestehenden evangelischen Landesürchen behufs Verficherung der Alterszulagen
errichtet wird.
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarrstellen
und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der
Kasse find die anliegenden Satzungen maßgebend.
c. MBienstwohnung.
g. 13.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Ausnahmsweise kann statt derselben mit Genehmigung des Konfistoriums
eine aneee Miethsentschädigung gewährt werden.
o es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, soll al9 Zubehör der
Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt dem
Stelleninhaber bereit gestellt werden.
8. 14.
Als Miethsentschädigung ist in vierteljährlichen Beträgen eine Geldsumme
zu gewähren, welche eine ausreichende Entschädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung
dorstellt.
K. 15.
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt der Kirchenvorstand.
Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistorimms. Stimmt
das Konsfstorium nicht zu) so ist die vorherige Anhörung des Bezirks-Synodalausschusse
erforderlich. 6
i dauernd vereinigten Pfarrstellen K. 2 Absathz 1) treten bebufs Fassung
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchenvorstand
zusammen.
K. 16.
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
S. 17.
Hinsichtlich der Tragung der Kosten für die Unterhaltung der Dienstwohnung
behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.