Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

— 57 — 
der Arbeit berechtigende Bescheinigung (§ 9) zu erteilen. Unterwerfen 
sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der 
dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung 
nicht erteilt werden. 14 
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf 
die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und Versamm- 
lungsrechts nicht beschränkt werden. 
8 15. 
Fur die industriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwaltung 
sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der 
§& 11 bis 13 zu erlassen. § 15 
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen 
gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestim- 
mungen über das Gesinde. E 
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage 
des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Be— 
schäftigungs= und Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsver- 
häliniffe sind zu erteilen. 
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten 
einsehen zu lassen. 
18. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird 
estraft: 
1. wer der auf Grund des 87 Abs. 3 der angeordneten Überweisung 
zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden 
Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu ver- 
richten; 
2. ker der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter be- 
öftigt; 
3. wer im §& 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der sestgeletten 
Frist nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich un- 
wahre oder unvollständige Angaben macht. 
19. 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er- 
forderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen bedürfen der 
Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Aus- 
schusses von fünfzehn Mitgliedern. . 
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen 
Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft 
zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger 
Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung einzuholen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.