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der Arbeit berechtigende Bescheinigung (§ 9) zu erteilen. Unterwerfen
sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der
dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung
nicht erteilt werden. 14
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf
die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und Versamm-
lungsrechts nicht beschränkt werden.
8 15.
Fur die industriellen Betriebe der Heeres= und Marineverwaltung
sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der
§& 11 bis 13 zu erlassen. § 15
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen
gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestim-
mungen über das Gesinde. E
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage
des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Be—
schäftigungs= und Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsver-
häliniffe sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten
einsehen zu lassen.
18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird
estraft:
1. wer der auf Grund des 87 Abs. 3 der angeordneten Überweisung
zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden
Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu ver-
richten;
2. ker der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter be-
öftigt;
3. wer im §& 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der sestgeletten
Frist nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich un-
wahre oder unvollständige Angaben macht.
19.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen bedürfen der
Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Aus-
schusses von fünfzehn Mitgliedern. .
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen
Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft
zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger
Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung einzuholen.