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69. Bittschriften, s. Gesuche.
70. Bürgerbriffe ... . . . .. . . . ... . ... ... . 15
71. Chartepartien, wenn sie bei einem Handelsgerichte, oder
einer andern gerichtlichen, Polizei= oder Kommunal-Behörde
ausgefertigt werden, wie Ausfertigungen, s. diese.
72. Conzessionen, wie Ausfertigungen, . diese.
73. Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen) wie diese,
s. Ausfertigungen.
74. Dienstentlassun gen der Beamten, s. Abschiede.
75. Duplikate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie beglaubigte
Abschriften, s. Abschriften.
76. Ehe-- und Trauscheine, wie amtliche Atteste, s. diese.
77. Eingaben, (. Gesuche.
78.Examinations- Protokolll . . . . . . .. . . . . .. frei.
79.Extrakte, s. Auszüge.
80. Geburtsscheine und Taufscheine, ie amtliche Atteste,
s. diese.
81.Gesuche, Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, welche
ein Privatinteresse zum Gegenstande haben, und bei solchen
Staats- und Kommunal-Behörden oder Beamten eingereicht
werden, welchen die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen
Gewalt übertragen ist, oder welchen die Verwaltung
öffentlicher allgemeiner Abgaben obliegt. 5
(Nr. 7005.)
Bloße Beschleunigungsgesuche, welche keine zur Sache
selbst gebörige Erörterungen oder Anträge enthalten, bedürfen
keines Stempels. Die Henimmung in der Anmerkung zu
Position 62. findet auch in Betreff der Gesuche Anwendung.
Ist zu stempelpflichtigen Gesuchen und Bittschriften
der tarifmäßige Stempel von 5 Sgr. nicht gebraucht, so
soll die Nachbringung desselben nicht verlangt, auch die
ordentliche Stempelstrafe deshalb nicht eingezogen, sondern
dies Verfahren nur dadurch beahndet werden, daß der
Stempel des Bescheides auf ein solches Gesuch um 15 Sgr.
erhöhet, oder, wenn die Bescheidung außerdem stempelfrei
gewesen wäre, ein Stempelbogen von 15 Sgr. verbraucht
wird. Kann nicht sogleich Bescheid erfolgen, so ist dem