Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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69.  Bittschriften,  s.  Gesuche.

70.  Bürgerbriffe  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ...  ...  .  15

71.  Chartepartien,  wenn  sie  bei  einem  Handelsgerichte,  oder
einer  andern  gerichtlichen,  Polizei=  oder  Kommunal-Behörde
ausgefertigt  werden,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

72.  Conzessionen,  wie  Ausfertigungen,  .  diese.

73.  Dekrete,  wenn  sie  statt  Ausfertigungen  dienen)  wie  diese,
s.  Ausfertigungen.

74.  Dienstentlassun  gen  der  Beamten,  s.  Abschiede.

75.  Duplikate  von  stempelpflichtigen  Verhandlungen,  wie  beglaubigte
  Abschriften,  s.  Abschriften.

76.  Ehe--  und  Trauscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.

77.  Eingaben,  (.  Gesuche.

78.Examinations-  Protokolll  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  frei.

79.Extrakte,  s.  Auszüge.

80.  Geburtsscheine  und  Taufscheine,  ie  amtliche  Atteste,
s.  diese.

81.Gesuche,  Beschwerdeschriften,  Bittschriften,  Eingaben,  welche
ein  Privatinteresse  zum  Gegenstande  haben,  und  bei  solchen
Staats-  und  Kommunal-Behörden  oder  Beamten  eingereicht
werden,  welchen  die  Ausübung  einer  richterlichen  oder  polizeilichen
  Gewalt  übertragen  ist,  oder  welchen  die  Verwaltung
  öffentlicher  allgemeiner  Abgaben  obliegt.  5

 

(Nr.  7005.)

Bloße  Beschleunigungsgesuche,  welche  keine  zur  Sache
selbst  gebörige  Erörterungen  oder  Anträge  enthalten,  bedürfen
keines  Stempels.  Die  Henimmung  in  der  Anmerkung  zu
Position  62.  findet  auch  in  Betreff  der  Gesuche  Anwendung.

Ist  zu  stempelpflichtigen  Gesuchen  und  Bittschriften
der  tarifmäßige  Stempel  von  5  Sgr.  nicht  gebraucht,  so
soll  die  Nachbringung  desselben  nicht  verlangt,  auch  die
ordentliche  Stempelstrafe  deshalb  nicht  eingezogen,  sondern
dies  Verfahren  nur  dadurch  beahndet  werden,  daß  der
Stempel  des  Bescheides  auf  ein  solches  Gesuch  um  15  Sgr.
erhöhet,  oder,  wenn  die  Bescheidung  außerdem  stempelfrei
gewesen  wäre,  ein  Stempelbogen  von  15  Sgr.  verbraucht
wird.  Kann  nicht  sogleich  Bescheid  erfolgen,  so  ist  dem