Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

119 vom 81. Aug. 1654. 119 
gung des 21sten Jahrs zu halten. Nach Erlangung aber dessen hat unser älte- 
ster Sohn die Vormundschafit der Jüngeren Brüdere und des Landes Admini- 
stration allein zu verführen, und dabey dieses zu beobachten, daß obwohl das 
Vormundschaffts Collegium auf die masse, wie itzt gemeldet, seine Endschafft er- 
reichen wird, Er desselbigen Glieder Anrath noch ferner gebrauche, und keinen 
von seinem Rathsdienst abschaffe. 
Ferner ordnen und wollen Wir auch, wann einer oder der ander aus dem 
Vormundschafft Collegio mit Tod abging, oder sich sonsten aus dem Collegio, dar- 
unter auch diejenigen zu verstehen, die in Cammer-Sachen denselbigen mit bey- 
wohnen sollen, begebe, daß die andern auff ihre Pflicht und Christlich gewissen, 
welches Wir ihnen hiermit rühren, einen andern Christlichen, redlichen, zu sol- 
cher function wohl qualificirten Mann, welcher unser Evangelischen Lutherischen 
Religion zugethan, und des Landes kundig ist, zum längsten innerhalb zweyen 
Monaten zu eligiren, und Unser Gemahlin Lbd., oder, dafern sie nicht mehr am 
Leben seyn solte, denen andern Principal-Vormündern vorschlagen sollen. Wel- 
ches denn auff deroselbigen Erfolg keiner weitern sonderbahren Confirmation von 
nöthen hat, weiln Wir nicht die einzeln Personen des Collegii, sondern das Col- 
legium unser Regierungs-Räthe selbst, als ein Corpus, zur Mit-Vormundschafft 
constituiret: Inmassen Wir dann den also eligirten und conhrmirten Krafit dieses 
hiermit vocirt und constituiret haben wollen. 
Und ist auch hierbey noch dieses Unser ernster win und Meynung, daß 
ausser diesem Collegio keine andere Person, hohes oder niedrigen Standes, weder 
in die Landes-Regierung, noch Cammer- und Haußhaltungs Sachen, gezogen werde, 
vielweniger aber sich selbsten, auf was Masse und Weise es immer geschehen 
möchte, einflechte. 
Schließlichen, damit die bey dem vielerwehnten Vormundschafit Collegio 
sich befindende Unsere Räthe, und welche von der Cammer ihnen zugeordnet seyn, 
mit desto mehrern Fleiß diese Vormundschaffts Administration, als Wir dann des- 
wegen gantz keinen Zweifel tragen, ihnen angelegen seyn lassen, so ist auch Unser 
Will und Meinung, daß ihnen, und einem jeden derselben insonderheit, zweymal 
so viel, als eines jeden Jahrs Besoldung an geld austrägt, neben ihrer current 
Besoldung aus Unser Cammer gereichet werde; Doch dergestalt, wann etwann 
Unsern Erben die gantze Summa dieses Vermächtnüs alsbalden dasselbe Jahr 
nach Unserm seligen Abschied aus dieser argen Welt abzutragen zu schwer fallen 
würde, sie anfänglichen einem jedem die helfite, das folgende andere Jahr aber 
die andere helfte unfehlbar entrichten lassen. Dieses ist also Unsere Hertzliche 
Väterliche Meinung und letzter Wille, wie Wir es allenthalben nach Unserm Tode 
gehalten haben wollen. 
Gleichwie nun Wir dazu aus Christlichen billigmäßigen Ursachen bewogen 
worden, und denselben bey guter Gesundheit und rechter Vernunfft gantz wohl 
bedächtlichen aufsetzen lassen: Also wollen Wir ihn auch in allen und jeden 
Puncten steiff, fest, und unverbrüchlich gehalten haben. Und da Er aus Mang- 
lung einiger Zierlichkeit vor ein solenne Testamentum nicht bestehen könte, so 
wollen Wir doch, daß er, als ein Codicill, auff den Todesfall, und insonderheit
	        
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