Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

21 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 391 
Linie jemand vorhanden seyn würde, dessen Brüdere, Unsere etwa nachkom- 
mende Söhne, keine Anspruch praetension noch Forderung an obgedachten Un- 
sern Graffschafften suchen oder haben, noch sich der Regierung einiger Weise 
anmassen, sondern sich mit demjenigen, was Ihnen hiernächst zu gute verord- 
net, allerdings vergnügen und befriedigen sollen. 
Würde Drittens aber Göttlicher Providentz ein anders gefallen, und Uns 
ohne Hinterlassung Männlicher Erben und Successoren aus diesem Zeitlichen zu 
nehmen beschlossen haben, wollen Wir, daß von Unsers Herrn Vettern Graff 
Christian Ludwigs Lbd. gemachtes und hieroben inserirtes Erb - Statutum, 
nicht allein seines Einhalts hiermit bestermassen approbiren, sondern haben Uns 
auch per pactum mutuum, mit einander dahin vereinbahret, und einer dem an- 
dern vestiglich angelobet und versprochen; Gestalten Wir dann einander hiermit 
angeloben und versprechen, daß auf obgemeldten Fall Unsers tödtlichen Hintrits 
Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd. ander gebohrner Sohn 
Graff Henrich Wolrad, oder da Derselbe vor Uns ohne Hinterlassung Männ- 
licher Leibs-Lehns-Erben, als welche in solchem Fall in locum patris zu succe- 
diren hätten, versterben solte, alsdann der Tertio genitus und so fort allemahl 
der nächst-folgende, welcher des Secundo geniti Stell nach Unserm Todesfall 
erlanget, mit Ausschliessung Seiner übrigen Gebrüder, nach Anweisung des Ju- 
ris primogeniturae und vorgemeldten Erb-Statuti in Unserm Waldeckischen An- 
theil Landes succediren solle. 
Solte auch Viertens sich zutragen, daß Unsers, Graff Christian Lud- 
wigs zu Waldeck Lbd. zwey ältest gebohrne Söhne, nach beeder, Unsers Georg 
Friederich Fürsten zu Waldeck, und Unsers Christian Ludwigs Graffens 
zu Waldeck Todt, obig constituirten Primogenitur Rechtens sich unterziehen, 
und deme zufolge der Aelteste das Waldeck-Wildungische Antheil, und der An- 
dere das Arolsische An-part in besitz nehmen, aber nach der Hand nach dem 
Willen Gottes der Aeltere ohne Hinterlassung Männlicher Leibes-Erben verster- 
ben würde, wird in des Secundo geniti Willkühr und Option gestellet, ob er 
das Arolsische Antheil seinem nachfolgendem Bruder abtreten, und das Wildun- 
gische dagegen nehmen, oder dieses jenem überlassen, und das von Ihm schon 
vorhin besessene behalten wolle; Immassen dem Secundo genito, welcher sol- 
chergestalt den Locum primogeniti oder Aeltesten alsdann occupiret, in’ diesen 
und dergleichen Anfällen das Jus optionis jedes mahl vorbehalten bleiben solle. 
So viel aber Fünfftens die Jungen Brüdere anlanget, ordnen und wollen 
Wir, daß zu Verhütung aller künfftigen Irrungen, Uneinigkeit und Mißverständ- 
niß, deren ein Jeder mit einem Ihrem Stand und hiesiger Graffschafft Vermögen 
gemässen Appanagio von Dero regierendem Bruder versehen, und dessen zur 
Gnüge versichert werde, und zwar also, daß im Fall Wir Georg Friederich 
Fürst zu Waldeck nach Gottes Willen annoch Männliche Successores überkom- 
men würden, alsdann der Uns in der Regierung folgender Aeltester Sohn Sei- 
nen Jüngern Gebrüdern aus denen Renten und Gefällen der Graffschafft Pyr- 
mont das Appanagium in der Summa und Quantitaet, wie es hierunten wird 
determiniret, in baarem Gelde richtig und ohngesäumt liefern und reichen, oder
	        
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