516 Depositum.
1) Die Verpflichtung des Depositars geht auf Aufbewahrung in
seinem Gewahrsam und Rückgabe der Sache in Natur, in gehörigem Zustande wie
empfangen, und mit allem Zubehör. Ist Rückgabe in diesem Maße oder über—
haupt nicht möglich, so haftet er, da er keinen Nutzen aus dem Geschäft zieht, in
der Regel nur für grobes Verschulden; für leichtes Verschulden aber, wenn er sich
hinzugedrängt hat, sowie wenn er ausnahmsweise Vortheil davon hat, oder wenn
er durch besondere Verabredung diese schwerere Verantwortlichkeit übernommen hat.
Dafür steht dem Deponenten die actio depositi directa zu, welche Infamie des
kondemnirten Depofitars bewirkt, und wogegen weder Kompensation, noch, der rich-
tigeren Ansicht zufolge, Retention, nicht einmal wegen nothwendiger Verwendungen,
stattfinden kann. Hat der Depositar ohne grobes Verschulden die Sache weiter
deponirt, so befreit er sich durch Cession der Klage. Der Erbe, der in gutem
Glauben veräußert hat, braucht nur den erhaltenen Preis oder die Klage auf den
Preis abzutreten.
Einen Gegenanspruch kann der Depositar geltend machen mittels actio
depositi contraria, als Widerklage oder selbständig, wegen Verwendungen und behufs
Ersatzes des durch Verschulden des Deponenten verursachten Schadens.
Dieselben Grundsätze sind im Allgemeinen in den neueren Gesetzgebungen aner-
kannt, Abweichungen kommen nur in einzelnen minder wichtigen Punkten vor. So
nimmt das (hierin besonders detaillirte) A. LR. Verwahrung auch unbeweglicher
Sachen an und verlangt vom Depositar diligentia quam suis, jedoch mit der aus-
drücklichen Erklärung, daß bei entstehender Gefahr des Verlustes der Verwahrer
berechtigt sein soll, seine eigene Sache der ihm anvertrauten vorzuziehen. Auch
hat nach Preuß. R. der Depositar ein Retentionsrecht für seine Auslagen und Be-
mühungen. Auch der Code Jap. schließt sich im regelmäßigen, sog. freiwilligen
Hinterlegungsvertrag mit ähnlichen Modifikationen dem Gem. R. an. Der Deponent
muß Eigenthümer sein, oder es muß wenigstens der Eigenthümer ausdrücklich oder
stillschweigend eingewilligt haben.
2) Ein besonderer Fall von D. ist, wenn dasselbe durch plötzlichen Nothstand,
rtumultus, ruina, incendium: Plünderung, Einsturz, Feuersbrunst, Schiffbruch, ver-
anlaßt worden ist. Da erheischt das Interesse der öffentlichen Sicherheit einen
wirksameren Schutz als in gewöhnlichen Fällen, in welchen der Deponent seinen
Depositar frei und unbefangen wählen kann, daher einen etwaigen Vertrauensmiß-
brauch seitens des Gewählten theilweise sich selbst anrechnen muß. So gab das
Röm. R. in diesem Falle eines sog. depositum miserabile eine Klage auf doppelten
Ersatz. Auch im Preuß. LR. wird dieser Fall ausgezeichnet; ebenso im Code JNap.
als dépôt nécessaire, insbesondere durch Erleichterung des Beweises.
Ebenfalls unter den Begriff des dépôt nécessaire-gehört die Hinterlegung der
Effekten von Reisenden in den Wirthshäusern, wo sie abgestiegen sind und wohnen;
den Gastwirthen werden in dieser Beziehung auch die Vermiether von chambres
garnies an Reisende, wol auch die Badewirthe, nicht aber die Kaffeehaus= oder
Restaurationsinhaber gleichgestellt. Derartige Hinterlegungen wurden im Röm. R.
nicht als D. behandelt, sondern gaben zu zwei eigenen Klagen Veranlassung: die
eine, actio de recepto, nautae caupones stabularlüi ut recepta restituant, auf
Zurückerstattung der Sache resp. Kondemnation auf den Werth, ohne Rücksicht auf
Verschulden des belangten Gastwirths (Schiffers, Stallhalters u. dgl.) oder seiner
Leute; die andere in factum, auf doppelten Ersatz, wenn die Sache von dem Gast-
wirthe selbst oder von seinen Leuten oder auch von solchen Personen, welche im
Wirthshause bleibend wohnen, entwendet oder beschädigt oder vernichtet worden ist.
Es ist keineswegs nöthig, daß der Reisende Eigenthümer der Sache sei; es genügt,
daß er irgend ein Interesse daran hat. Der Wirth darf sich übrigens diese Ver-
antwortlichkeit wegbedingen. Die darauf bezüglichen ähnlichen Bestimmungen des