Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Diese Entsagung umfasst insbesondere auch den Anspruch auf die durch 
den Stettiner Vertrag vom 17. September 1866 Seiner Königlichen Hoheit dem 
Kurfürsten Friedrich Wilhelm belassenen Hofdotation von jährlich 300,000 Thirn., 
deren Zahlung mit dem Ableben des Kurfürsten aufhören wird. 
Artikel 2. 
Das gesammte sogenannte Fideicommissvermögen des Kur- 
fürstlichen Hauses wird als Preussisches Staats-Eigenthum an- 
erkannt. 
Dies gilt insbesondere: 
a. sowohl von allen denjenigen Immobilien, Mobilien und Berechti- 
gungen, welche nach der in dem 8.140 der Kurhessischen Verfas- 
sungs-Urkunde vom 5. Januar 1831 in Bezug genommenen Ver- 
einbarung über die Hofdotation zum Fideicommiss-Vermögen 
des Kurfürstlichen Hauses gehören, als auch 
von dem unter der Bezeichnung „Kurfürstlicher Hausschatz‘“ gebildeten und 
bisher in Gemässheit des Kurhessischen Gesetzes vom 27. Februar 1831 
(Sammlung von Gesetzen für Kurhessen de 1831, 8. 55) resp. der Allerhöch- 
sten Verordnung vom 22. September 1867 (Preussische Gesetz-Sammlung de 
1867, S. 1638) verwalteten Kapitalienbestande. 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich überträgt alle Rechte, welche Ihm und 
Seiner Familie an dem bisherigen Fideicommiss- Vermögen des Kurfürstlichen 
Hauses (einschliesslich des bisherigen Kurfürstlichen Hausschatzes) zustehen, auf 
die Krone Preussen, welche diese Rechte als ihre eigenen auszuüben fortan bce- 
fugt sein soll. 
= 
Artikel 3. 
Dagegen verpflichtet sich die Krone Preussen, nach dem Ableben Seiner 
Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an Seine Hoheit den Land- 
grafen Friedrich, oder an denjenigen aus ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten 
des Kurhauses, welcher nach der Lineal-Erbfolge und dem Rechte der Erstgeburt 
zur Succession zunächst berufen sein wird: 
I. aus den Revenüen desjenigen Kapitalienbestandes, welcher bis jetzt den Kur- 
fürstlichen Hausschatz gebildet hat, eine jährliche Rente von 202,240 Thlrn. 
geschrieben: /weihundert und zwei Tausend zweihundert und vierzig Thalern 
zu gewähren, welche vierteljährlich im Voraus nach dem Wunsche des Em- 
pfangsberechtigten in Berlin oder in Cassel oder in Frankfurt a/M. zahlbar 
ist und deren dauernde Entrichtung im unverkürzten Betrage die 
Krone Preussen gewährleistet. 
. nachbezeichnete bisher zum Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses 
gehörig gewesene Vermögens-Objecte zu überweisen, nämlich: 
1 
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A. an Grundstücken 
unter den in der Anlage A. aufgestellten Bedingungen: 
a. das Stadtschloss zu Fulda,
	        
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