Deservitenjahr — Despeisses. 519
ginnt jedoch erst mit dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn er die
Handlung nicht begangen, seine Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde. —
Die D., bei der auch der Versuch strafbar ist, wird mit Gefängniß, Zuchthaus,
Todesstrafe, Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Degradation be-
straft, je nachdem einfache D., erster oder wiederholter Rückfall, D. im Felde,
Verabredung Mehrerer zur D. und gemeinschaftliche Ausführung und noch andere
Strafschärfungsgründe vorliegen. Als Strafmilderungsgrund wird bei der D.,
welche nicht im Felde begangen ist, die Stellung des Fahnenflüchtigen innerhalb
sechs Wochen nach erfolgter D. angesehen. — Die Verleitung und versuchte Ver-
leitung eines Soldaten zur D. und die Beförderung derselben wird an Soldaten
und auch an Personen, die nicht zum Soldatenstande gehören, bestraft; an letzteren
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren. Militärpersonen werden
außerdem bestraft, wenn sie von dem Vorhaben einer D. zu einer Zeit, in welcher deren
Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhalten und es unterlassen, ihrem
Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen. Die Bestrafung tritt jedoch nur dann
ein, wenn die D. begangen worden ist.
Gsgb. u. Lit.: D. Milit. StrafG ., §§ 69—78, dazu 64—68. — D. StrafGB., 8 141. —
Keller, Mil. StrafG#B. für das Deutsche Reich (2. Aufl.), 1873. S. 113 ff. — Rüdorff,
Mil. StrafGB., 2. Aufl. von Solms (1878) zu den citirten Paragraphen. — Oppenhoff
und v. Schwarze zu § 141. — John in v. Holtzendorff's Handbuch des D. Strafsgl,
Bd. III. S. 201 ff. Dochow.
Deservitenjahr (annus deservitus), d. h. der Anspruch der Erben des
Pfründeninhabers auf einen entsprechenden Theil der Amtseinkünfte des Jahres,
in welchem der letztere gestorben ist. Für die nähere Berechnung dieses Anspruchs
kommt die in der Natur der Sache begründete Regel zur Anwendung, daß das
Dienstjahr mit dem Tage des Amtsantrittes des Verstorbenen beginnt und von
dem zu einer Masse anzuschlagenden Amtseinkommen des letzten Jahres ein der
Zeit vom Beginn des Jahres bis zum Todestage entsprechender Antheil den Erben
überwiesen wird. Partikularrechtlich gelten aber andere Bestimmungen, so ent-
scheiden z. B. in Preußen (A. LR. Th. II. Tit. 11 88 823 ff.) die allgemeinen
civilrechtlichen Regeln über den Nießbrauch. Auch besteht vielfach, sowol in der
katholischen, wie in der protestantischen Kirche, die Vorschrift, daß den Erben oder
bestimmten Kategorien derselben, außer den wirklich verdienten Früchten, noch die
Einkünfte eines gewissen Zeitraums, eines Monats, eines Vierteljahres (Sterbe-
Monat, -Quartal) oder gar sämmtliche Einnahmen des Todesjahres zu gute
kommen. P. Hinschius.
Desmares, Jean, Adv. und 1372 Mitgl. d. Parl., 7 1383 als Opfer
der Aufstände. Er verfaßte 422 décisions (1363) und edirte coutumes tennes
toutes notoires et jugées au Chätelet de Paris (in Brodeau's Commentaires sur la
coutume de Paris).
Lit.: Encykl., 238. — Stein-Warnkönig, Franz. Staats= u. R.sgesch., II. 66, 67.
— Bourgquelot, Notice biogr., 1858. — Dupin-Camus, Prof. d’avocat (5), II. p. 710—
714. — Gaudry, Hist. du barreau de Paris 1864, I. 145, 148—150, 157, 401.
Teichmann.
Despeisses, Antoine, # zu Alais 1594, zu Montpellier 1658, nicht zu
verwechseln mit einem anderen bekannten Rechtsgelehrten, B. Faye, Herr von
Espeisses. D. war Parlamentsadvokat zu Paris und Professor zu Montdpellier.
Er behandelte das Röm. R. als Gemeines R. Frankreichs. *
Er schrieb, theilweise in Mitarbeiterschaft mit Charles de Boucques: Traité des suc-
cessions testamentaires et ab intestat, 1623. — Les contrats propres et impropres, leurs
accessoires, exécution et dissolution. — Pratique civile et criminelle. — Bénétices ecclé-
siastigues. — Droits seigneuriaux — Des tailles et autres impositions. — Seine gesam-
melten Werke wurden nach seinem Tode herausgegeben als: Oeuvres on toutes les plus