Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

225 
Terminen, benandlich; 1. Vier Wochen nach Ostern Drey Tausend Reichs- 
thaler, 2. Vier Wochen nach Johannis Drey Tausend Reichsthaler, und 
3. Vier Wochen nach Michaelis Drey Tausend Reichsthaler, alles in Spe- 
ciebus Ihrer Durchl. Fürstl. Cammer außzuzahlen sich vermittelst würcklichen Eydes 
verpflichten solle. 
4. Viertens versprechen beede.Hoch-Fürstl. Theile einer dem andern, 
die einem Jeden kraflt dieses Vergleichs zu gefallene Stücke, wie rechtens, gegen 
männigliches anspruch reciproquement zu gewehren, und deßhalben in- und ausser- 
halb Rechtens zu assistiren und zu vertreten, auch selbsten nichts von dem was 
ein jeder besitzet, außerhalb dem Fürstl. gesambten Ilause zu alieniren, oder in 
Frembde Hände kommen zu laßen. 
5. Fünfftens sollen zu Verhütung der ex communione zubesorgenden 
Streitigkeiten, des Herrn Hertzog Adolph Friederichs Durchl. zwar den er- 
langten Stargardschen District privative regieren, und solcher massen darin die 
jura territorii & superioritatis so wol in Ecclesiasticis alß Politicis, wie die Nah- 
men haben, nichts davon außgeschlossen, besonders exereiren, mithin auch die in 
dem District verhandene Mecklenburgische Adeliche und andere Vasallen alß 
Dominus feudi directus belehnen. Es wollen jedoch 
6. Sechstens Hochgedachten Herrn Hertzog Adolph Friederichs 
Durchl., in Dero Stargardschem District die in dem gantzem Herzogthumb Meck- 
lenburg eingeführte Kirchen-Ordnung, in allen Stücken ungeändert observiren auch 
darin eine gemeinsambe Policey-Ordnung exerciren und beobachten laßen; Und 
sollen im übrigen so wol die im Ratzeburgl. alß Stargardschen District und dem- 
selben zu gelegter Commenthurey Mirow Eingesessene Unterthanen, bey ihren biß 
daher habenden Freyen Commercien in denen Mecklenbl. Landen ungehindert ge- 
lassen, auch so wol Ihr Durchl. eigene alß Dere Fürstl. Räthe, Güter und Sachen, 
dieselbe mögen zu Lande, oder zu Wasser auß dem Ratzeburgl. nach dem Star- 
gardischen, oder von daraus dorthin gebracht werden, aufl vorzeigung beglaubter 
Pässe jederzeit Zoll-frey und ungehindert passiret werden. Imgleichen denjenigen, 
welche aus dem Fürstenthumb Güstrow so woll ins Ratzeburgl. alß Stargardl. 
und vice versä, innerhalb Jahr und Tag zu transmigriren belieben tragen solten, 
solches ohne sonst gewönliche decimation frey sicher und ungehindert vergönnet 
seyn soll. Und gleich wie 
. 1. Siebendes, bey Anweisung des Fürstenthunmbs Ratzeburg, das darzu 
gehörige Archivun Herm Hertzog Adolph Friederichs Durchl. außzuant- 
worten, also sollen Seiner Durchl. auch nicht weniger auß dem Güstrowschen 
Archivo, und sonsten, alle und jede die Herrschaft Stargard, und die Commen- 
thurey Mirow concernirende Documenta, zu Dero Eigenen gewahrsamb extradirt 
werden. Und dieweil 
8. Achtens, die in solchen District befindliche Land-Stände mit dem 
gantzen Corpore der Mecklenburgl. Ritter- und Landschafft in einer alten unzer- 
trennlichen Union stehen, Ihre Stimmen auff allgemeinen Landtägen, und der 
Vor-Rechte zu Land-Räthen, Hoff-Gerichts Assessoren und Administratoren einiger 
Klöster erwehlet zu werden, mit zu genießen haben, solche Jura, wie auch alle 
1L 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.