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Terminen, benandlich; 1. Vier Wochen nach Ostern Drey Tausend Reichs-
thaler, 2. Vier Wochen nach Johannis Drey Tausend Reichsthaler, und
3. Vier Wochen nach Michaelis Drey Tausend Reichsthaler, alles in Spe-
ciebus Ihrer Durchl. Fürstl. Cammer außzuzahlen sich vermittelst würcklichen Eydes
verpflichten solle.
4. Viertens versprechen beede.Hoch-Fürstl. Theile einer dem andern,
die einem Jeden kraflt dieses Vergleichs zu gefallene Stücke, wie rechtens, gegen
männigliches anspruch reciproquement zu gewehren, und deßhalben in- und ausser-
halb Rechtens zu assistiren und zu vertreten, auch selbsten nichts von dem was
ein jeder besitzet, außerhalb dem Fürstl. gesambten Ilause zu alieniren, oder in
Frembde Hände kommen zu laßen.
5. Fünfftens sollen zu Verhütung der ex communione zubesorgenden
Streitigkeiten, des Herrn Hertzog Adolph Friederichs Durchl. zwar den er-
langten Stargardschen District privative regieren, und solcher massen darin die
jura territorii & superioritatis so wol in Ecclesiasticis alß Politicis, wie die Nah-
men haben, nichts davon außgeschlossen, besonders exereiren, mithin auch die in
dem District verhandene Mecklenburgische Adeliche und andere Vasallen alß
Dominus feudi directus belehnen. Es wollen jedoch
6. Sechstens Hochgedachten Herrn Hertzog Adolph Friederichs
Durchl., in Dero Stargardschem District die in dem gantzem Herzogthumb Meck-
lenburg eingeführte Kirchen-Ordnung, in allen Stücken ungeändert observiren auch
darin eine gemeinsambe Policey-Ordnung exerciren und beobachten laßen; Und
sollen im übrigen so wol die im Ratzeburgl. alß Stargardschen District und dem-
selben zu gelegter Commenthurey Mirow Eingesessene Unterthanen, bey ihren biß
daher habenden Freyen Commercien in denen Mecklenbl. Landen ungehindert ge-
lassen, auch so wol Ihr Durchl. eigene alß Dere Fürstl. Räthe, Güter und Sachen,
dieselbe mögen zu Lande, oder zu Wasser auß dem Ratzeburgl. nach dem Star-
gardischen, oder von daraus dorthin gebracht werden, aufl vorzeigung beglaubter
Pässe jederzeit Zoll-frey und ungehindert passiret werden. Imgleichen denjenigen,
welche aus dem Fürstenthumb Güstrow so woll ins Ratzeburgl. alß Stargardl.
und vice versä, innerhalb Jahr und Tag zu transmigriren belieben tragen solten,
solches ohne sonst gewönliche decimation frey sicher und ungehindert vergönnet
seyn soll. Und gleich wie
. 1. Siebendes, bey Anweisung des Fürstenthunmbs Ratzeburg, das darzu
gehörige Archivun Herm Hertzog Adolph Friederichs Durchl. außzuant-
worten, also sollen Seiner Durchl. auch nicht weniger auß dem Güstrowschen
Archivo, und sonsten, alle und jede die Herrschaft Stargard, und die Commen-
thurey Mirow concernirende Documenta, zu Dero Eigenen gewahrsamb extradirt
werden. Und dieweil
8. Achtens, die in solchen District befindliche Land-Stände mit dem
gantzen Corpore der Mecklenburgl. Ritter- und Landschafft in einer alten unzer-
trennlichen Union stehen, Ihre Stimmen auff allgemeinen Landtägen, und der
Vor-Rechte zu Land-Räthen, Hoff-Gerichts Assessoren und Administratoren einiger
Klöster erwehlet zu werden, mit zu genießen haben, solche Jura, wie auch alle
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