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Weise gemeinschaftlich zu suchen, und die Bestätigung dieses Austausches zu
bewircken. Gleichergestalt verbinden sich beide hohe Contrahenten, bei dem Rö-
misch - Kaiserl. Hofe die Tradirung und Cedirung der Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst an diese jüngere Hollstein-Gottorpsche Branche durch gemeinschaft-
liche Bemühungen zu unterstüzen und zu souteniren.
Ebenmäßig wollen beide hohe Contrahenten bei dem Chur- und Hochfürst-
lichen Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- nnd Budjadinger-
Landes, welches bekanntlich einen Teil der Grafschaften ausmachet, den erfor-
derlichen Lebns-Consens gemeinschaftlich suchen, auch überhaupt nach Maasgebung
des Art. XXIX. des provisorischen Tractats die heilsamsten Maasregeln ergreifen,
um zu dem vorgesezten Endzweck in alle Wege zu gelangen.
Artic. XV.
Zu ebendiesem Ende verbinden Sich Sr. Königl. Majt. und Sr. Kaiserl. Hoheit
nunmehro hiedurch auf das feyerlichste, alle nur erdenckliche Bemühungen, wie
solches in dem Art. XXX des provisorischen Tractats erwehnet worden, sowol bei
dem Römisch-Kaiserl. Hofe, als auch bei der Reichs-Versammlung zn Regensburg,
und überhaupt aller Orten, wo es erforderlich ist, anzuwenden, daß die Graf-
schaften Oldenburg und Dellmenhorst in ein Herzogthun erhoben und demselben
ein fürstliches Votum auf dem Reichstage beigeleget werde Im Fall aber die
Beilegung eines separaten Fürstlichen Voti alzu vielen Schwierigkeiten und Weit-
läuftigkeiten unterworfen seyn solte; so wollen und consentiren Sr. Königl. Majt.
ausdrücklich darin, daß das bisherige Hollstein - Gottorpische Votum bei dem
Reichstage sogleich auf die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst und deren
Besizer transportiret und denenselben beigeleget werde.
Artic. XVI.
In Hinsicht dieser in den beiden vorhergehenden Artickeln stipulirten Ver-
bindkchkeiten sezen beide hohe Contrahenten hiedurch feste, daß sogleich nach
erfolgter Ratification dieses Definitiv - Tractats die erforderliche Negotiationes bei
dem Römisch - Kaiserl. Hofe und allen übrigen Chur- und Fürstlichen Höfen mit
Eifer und Ernst angefangen und fortgesezet werden, um die Erhebung der
Grafschaften in ein Herzogthum, sowie die Transportirung und Beilegung eines
Fürstlichen Voti durchzusezen und zu Stande zu bringen.
Artic XVII
Was übrigens in dem Art. XXXII. des provisorischen Tractats, in Hinsicht
eines den Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen expromittirten Ca-
pitals von 10000 Thir. festgesezet, und in dieser Zwischenzeit bereits völlig re-
guliret worden, wird nur hiedurch nude wiederholet und nochmals zu ewigen
Tagen gegründet und bestätiget.
Artie XVII.
Beiderseits hohe Contrahenten verbinden Sich, die Archiven und Urkunden,
welche resp. das Herzogthum Hollstein und die Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst, und überhaupt die Landesherrliche Hoheit, die Administration der
Justiz, das Finanz-Wesen, Cameralia und alle übrige Landes - Angelegenheiten
anbetreffen, getreulich und bona fide bei der Tradition des Herzogthums und