Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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hundert Sechzig, den funfzehenden Februarii publicirt, darzu sechs hohe Hospi- 
talia, ala Kauffungen, Wetter, Hayna, Merxhausen, Gruna und Hoffheim, neben 
sonstet noch andern mehr gemeinen Spitählen und Sichenhäusern, zu Unterhal- 
tung armer und gebrechlicher Leuthe, durchs ganze Land gestifitet, und wir uns, 
zu Folge ermeltes väterlichen Testaments, auch uff unterthäniges Ansuchen und 
Bitten unser allerseits Landschafft, des niedern und Ober-Fürstenthumbs Hessen 
und dero zugehörigen Grafschafften, in nechst verschienenen sieben und sechzig- 
sten Jahr, uff damahls zu Cassel gehaltenem Land-Tage, dieselbige unsers Herrn 
Vaters seel. Fundationes, Dotationes, gegebene Privilegia, Stifftungen und Ord- 
nungen gnädiglichen confirmirt, bestätigt, und uns verpflichtet haben, daß wir 
vor uns und unsere Nachkommen ermelte Universität, hohe und niedere Spitähle, 
Sichenhäuser und Casten, bei ihren, durch gedachten unsern Herrn Vater, Gott- 
seeligen, verschriebenen Güthern, Privilegien, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Stipen- 
diaten- und andern Ordnungen, gnädiglich bleiben lassen, darbey fürstlich schützen, 
schirmen und handhaben wollen, allermassen, wie solches von Unserm Herrn Vater, 
löbl. Gedächtniß, geschehen und hergebracht, ferners Inhalts derselben unserer 
Verschreibung, deren Datum stehet, Dienstags den sechs und zwanzigsten Augusti, 
Anno Domini, Tausend, Fünffhundert Sechzig und Sieben, so baben Wir Uns hier- 
mit abermahls, vor Uns selbst, unsere mannliche Leibs-Lehens-Erben und Nach- 
kommen, Fürsten zu Hessen, gegen einander verpflichtet: daß wir es bey solcher 
unserer Landschaft gegebener Confirmation alles ihres Inhalts bleibeu lassen, und 
ermelte Universität, auch die sechs hohe und andere Spitähle, Siechenhäuser und 
Casten, und sonstet in gemein alle andere milte Stifftungen, wie die Nahınen 
haben mögen, in ihrem Wesen, und bey guten herbrachten Ordnungen, sambt- 
lichen, und ein Jeder, da cs Ihme gebührt, treulich handhaben, vertheidigen und 
nicht geringern noch mindern, sondern vielmehr nach Möglichkeit zu Besserung 
bringen helffen, auch darauf schen wollen, daß damit allenthalben rechtschaffen 
umbgangen, uffrichtige Rechnung gehalten, und den Armen treulich vorge- 
standen werde. 
$. 8. Sorge für persönliche Bicherheit und Handhabung schleuniger und gerechter Rechtspflege. 
Gemeinschaftliches Hof- und Ober-Appellationsgericht. Sorge für deren würdige Besetzung 
und Ordnung. 
Zum Dritten, dieweil Wir Uns auch, vermöge vätterlichen Testaments, 
und ohne das von Fürstlichen tragenden Ambts wegen, schuldig erkennen, die 
Justitien dermaßen zu bestellen, daß jedermann bei Gleich und Recht 
erhalten, und vor unbilligem Gewalt geschützt werden möge, so 
sollen und wollen Wir die Vorsehung thun, daß männiglichen, uff sein Ansuchen, 
schleunigen, gleichmäßigen und unpartheyischen Rechtens verholffen, die Strassen 
durch unsere Fürstenthumb, Graffschafften, Herrichafften und Gebieth, rein ge- 
halten, und niemands darauf überfallen, beraubt, noch an seinem Leib, Haab und 
Guth vergewaltiget werden möge, sondern die Uberfahrer und Übelthäter mit 
allem Ernst verfolgen, biß so lang Wir die zu Hafften und gebührlicher ver- 
dienter Straffe, nach ihrer Verwürckung, bringen, darumb auch unser Jodes Ambt-
	        
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