Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

9 5. 
Bei Berechnung der abzuliefsernden Mindestmengen bleibt für jeden Haus- 
haltungsangehörigen des Hühnerhalters ein Huhn außer Ansatz. Von den 
über die Zahl der Haushaltungsangehörigen vorhandenen Hühnern sind min- 
destens abzuliefern oder ist der Verbleib durch Eierkarte nachzuweisen: 
a) binsichtlich der Hühner mit freiem Auslauf von jedem Huhn im März 3 
Eier, im April und Mai je 6 Eier, im Juni 5 Eier, im Juli 4 Eier, im 
August 3 Eier, im September 2 Eier und im Oktober 1 Ei. 
b) hinsichtlich der Hühner ohne freie Auslaufsmöglichkeit im März von je 
2 Hühnern 3 Eier, im April und Mai je 2 Eier von jedem Huhn, im Juni 
von je 3 Hühnern 5 Eier, im Juli von je 4 Hühnern 5 Eier, im August 
von jedem Huhn ein Ei, im September von je 3 Hühnern 2 CEier, im 
Oktober von je 3 Hühnern 1 Ei. 
§ 6. 
Hühnerhalter, die ihrer Ablieferungspflicht nicht nachkommen, können im 
Zwangswege zur Abgabe ihrer Eier angehalten und bei der Belieferung mit 
Hühnerfutter, Zucker und anderen Lebens= und Genußmitteln im Vergleich 
zu anderen, die ihre Lieferungspflicht erfüllen und daher bevorzugt werden 
dürfen, benachteiligt werden. 
87. 
Es wird erwartet, daß jeder Geflügelhaushalt über die Pflichtlieferung 
hinaus jedes entbehrliche Ei für die allgemeine Lebensmittelversorgung zur 
Verfügung stellt. 
88. 
Die Hühnerhalter sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Kontrolle 
der Eiererfassungsorganisation beauftragten Personen Auskunft zu erteilen. 
III. Eierabgabe. 
§69. 
Eier von Hühnern, Enten oder Gänsen dürfen an die nicht Geflügel hal- 
tende Bevölkerung nur gegen amtliche Eiermarke verabfolgt werden. 
Die Eiermarken, welche im Rathause zu den besonders bekannt gemach- 
ten Zeiten auf Antrag ausgegeben werden, sind mit fortlausenden Nummern 
versehen. Die Belieferungszeiten der einzelnen Nummern werden amtlich be- 
kannt gemacht. 6510 
10. 
Für Krankenhäuser, Lazarette, Anstalten usw. werden Eierbezugsscheine 
ausgegeben. Gast= und Schankwirtschaften erhalten Eier nur gegen Abliefe- 
rung der von den Gästen in Empfang genommenen Eiermarken zugewiesen. 
IV. Strafbestimmungen. 
11. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auch auf Einziehung der Eier oder der verbots- 
widrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 12. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die 
Verordmung vom 18. September 1916 über Regelung des Eierverbrauchs auf- 
gehoben. 
Stolp, den 21. Februar 1918. 
Der Maoyistrat. 
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