nicht schnell genug auffassen und verarbeiten konnte. Ebenso gab es
immer wieder bürokratische Schwierigkeiten, als um die Jahreswende
1918/19 die zuständige Zuckerfabrik in Neufahrwasser aus Kohlenman—-
gel nicht liefern konnte; in solchem Falle mußte der Bezugsschein von
der Fabrik an den Magistrat zurückgehen und von diesem zur Umstem-
pelung an die L3. weitergereicht werden, sodaß Wochen vergingen, ehe
die Stadt den an sich vorhandenen und verfügbaren Zucker bekam. Es
kam auch vor, daß die Zuckerfabrik in Aeufahrwasser sich von Stolp
das Geld für zwei Waggon Zucker schicken ließ, nicht lieferte und dann
auf Drängen der Stadt mitteilte, die RZ. habe ihr die weitere Erzeu-
gung untersagk; auch hier war eine Zuckernot in Stolp die Folge.
Es würde zu weit führen, auf alle diese immerhin kleinen, aber
kennzeichnenden Zwischen fälle einzugehen. In der Hauptsache kann man
feststellen, daß die Zuckerversorgung der Stadt befriedigend war, wenn
auch zeitweise Rohzucker statt Raffinade geliefert werden mußte.
Nur einige Worte über die Versorgung mit Süßstoff. Schon von
Beginn der Zucherbewirtschaftung an wurde der Stadt Süßstoff gelie-
fert, doch fand er zunächst nur wenig Anklang. Erst als die Bewirt-
schaftung sich eingespielt hatte, vermutlich auch als die Zuckervorräte der
privaten Haushaltungen erschöpft waren, wurde die Nachfrage größer.
Ueber das Verfahren bei der Beschaffung und Verteilung von Süßstoff,
der von der 3. geliefert wurde, unterrichtet die nachstehende Ver-
ordnung.
Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff im Stadtkreise Stolp.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Juni 1916
über den Verkehr mit Süßstoff — R. G. Bl. S. 533 — in Verbindung mit den
Anweisungen der Reichszuckerstelle vom 28. Juni und 22. Juli 1916 sowie auf
Grund § 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. April 1916 über
den Verkehr mit Verbrauchszucker — R. G. Bl. S. 261 — wird für den Stadt-
kreis Stolp folgendes verordnet:
81.
Süßstoff (Sacharin) darf soweit nicht reichsgesetzlich etwas anderes be-
stimmt ist, im Kleinhandel nur in den Apotheken und Drogenhandlungen ver-
kauft werden und zwar nur, wenn der Käufer jedesmal außer dem Kaufpreise
städtische Süßstoffbezugsscheine erlegt, die ihn zum Einkauf der geforderten
Menge berechtigen. Solche Bezugsscheine werden auf Antrag in der städtischen
Lebensmittelstelle — Rathaus Erdgeschoß Zimmer Nr. 3 — ausgegeben un-
5 Hleichzeitiger Eintragung des Empfanges und der Bezugsmenge ins Wirt-
aftsbuch.
§2.
Jede Apotheke oder Drohenhandlung erhält die benötigte Menge Süß-
stoff auf Antrag vom Magistrat zugewiesen und hat die verkaufte Süßstoff-
menge durch Ablieferung entsprechender Bezugsscheine an die städtische Le-
bensmittelstelle zu der von dieser vorgeschriebenen Zeit zu belegen.
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