Full text : Die Kriegswirtschaft in Stolp 1914-1919.

nicht  schnell  genug  auffassen  und  verarbeiten  konnte.  Ebenso  gab  es
immer  wieder  bürokratische  Schwierigkeiten,  als  um  die  Jahreswende
1918/19  die  zuständige  Zuckerfabrik  in  Neufahrwasser  aus  Kohlenman—-gel
  nicht  liefern  konnte;  in  solchem  Falle  mußte  der  Bezugsschein  von
der  Fabrik  an  den  Magistrat  zurückgehen  und  von  diesem  zur  Umstempelung
  an  die  L3.  weitergereicht  werden,  sodaß  Wochen  vergingen,  ehe
die  Stadt  den  an  sich  vorhandenen  und  verfügbaren  Zucker  bekam.  Es
kam  auch  vor,  daß  die  Zuckerfabrik  in  Aeufahrwasser  sich  von  Stolp
das  Geld  für  zwei  Waggon  Zucker  schicken  ließ,  nicht  lieferte  und  dann
auf  Drängen  der  Stadt  mitteilte,  die  RZ.  habe  ihr  die  weitere  Erzeugung
  untersagk;  auch  hier  war  eine  Zuckernot  in  Stolp  die  Folge.

Es  würde  zu  weit  führen,  auf  alle  diese  immerhin  kleinen,  aber
kennzeichnenden  Zwischen  fälle  einzugehen.  In  der  Hauptsache  kann  man
feststellen,  daß  die  Zuckerversorgung  der  Stadt  befriedigend  war,  wenn
auch  zeitweise  Rohzucker  statt  Raffinade  geliefert  werden  mußte.

Nur  einige  Worte  über  die  Versorgung  mit  Süßstoff.  Schon  von
Beginn  der  Zucherbewirtschaftung  an  wurde  der  Stadt  Süßstoff  geliefert,
  doch  fand  er  zunächst  nur  wenig  Anklang.  Erst  als  die  Bewirtschaftung
  sich  eingespielt  hatte,  vermutlich  auch  als  die  Zuckervorräte  der
privaten  Haushaltungen  erschöpft  waren,  wurde  die  Nachfrage  größer.
Ueber  das  Verfahren  bei  der  Beschaffung  und  Verteilung  von  Süßstoff,
der  von  der  3.  geliefert  wurde,  unterrichtet  die  nachstehende  Verordnung.


Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Süßstoff  im  Stadtkreise  Stolp.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Juni  1916
über  den  Verkehr  mit  Süßstoff  —  R.  G.  Bl.  S.  533  —  in  Verbindung  mit  den
Anweisungen  der  Reichszuckerstelle  vom  28.  Juni  und  22.  Juli  1916  sowie  auf
Grund  §  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  April  1916  über
den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  —  R.  G.  Bl.  S.  261  —  wird  für  den  Stadtkreis
  Stolp  folgendes  verordnet:

81.

Süßstoff  (Sacharin)  darf  soweit  nicht  reichsgesetzlich  etwas  anderes  bestimmt
  ist,  im  Kleinhandel  nur  in  den  Apotheken  und  Drogenhandlungen  verkauft
  werden  und  zwar  nur,  wenn  der  Käufer  jedesmal  außer  dem  Kaufpreise
städtische  Süßstoffbezugsscheine  erlegt,  die  ihn  zum  Einkauf  der  geforderten
Menge  berechtigen.  Solche  Bezugsscheine  werden  auf  Antrag  in  der  städtischen
Lebensmittelstelle  —  Rathaus  Erdgeschoß  Zimmer  Nr.  3  —  ausgegeben  un-5
  Hleichzeitiger  Eintragung  des  Empfanges  und  der  Bezugsmenge  ins  Wirtaftsbuch.



§2.

Jede  Apotheke  oder  Drohenhandlung  erhält  die  benötigte  Menge  Süßstoff
  auf  Antrag  vom  Magistrat  zugewiesen  und  hat  die  verkaufte  Süßstoffmenge
  durch  Ablieferung  entsprechender  Bezugsscheine  an  die  städtische  Lebensmittelstelle
  zu  der  von  dieser  vorgeschriebenen  Zeit  zu  belegen.

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