Wohnungen mit Zentralheizungen erhalten für Küche und Waschküche
mit ohne
Gas oder Grude
bis 4 Personen Sommerbrand 5 Ztrr. 8 Ztr. ohne
Winterbrand 5 „ 10 „ Marken
mehr ols 4 Personen Sommerbrand 8 „ 10 „ G—K
Winterbrand 10 „ 15 „ ·
1 Hektoliter Koks wird — 1 Zentner gerechnet.
Für besondere Berufe, die einen erhöhten Anspruch auf Brennmaterial
rechtfertigen, werden auf Antrag Zusatzkarten ausgegeben.
§ 7.
Einmieter, Schlafgänger usw., welche keine eigene Wohnung innehaben,
sondern zu einer anderen Haushaltung gehören, erhalten Brennmaterial nur
auf besonderen Antrag und auch nur dann zugeteilt, wenn sie darauf ange-
wiesen sind, den von ihnen gewohnten Raum selbst zu heizen.
§ 8.
Sobald ein Kohlenkarten-Abschnitt voll beliefert ist, ist er durch den Händ-
ler abzutrennen. Eine Gewähr für den Erhalt der zugeteilten Mengen oder
für Lieferung durch einen bestimmten Händler wird vom Magistrat nicht über-
nommen.
Falls Kohlen. Koks und Briketts nicht in genügenden Mengen vorhan-
den sind, sollen nach Möglichkeit Ersatzstoffe wie Holz, Braunkohlen und Torf
zur Belieferung herangezogen werden.
§ 9.
Eine behördliche Nachprüsung der auf den Fragebogen und bei Abholung
der Kohlenkarten und Bezugsscheine gemachten Angaben bleibt vorbehalten.
Zum Zwecke der Täuschung gemachte falsche Angaben werden, neben der
etwa nach § 20 verwirkten gesetzlichen Strafe, mit Kürzung der Zuweisungs-
menge bestraft. s 10
10.
Die Nichtübertragbarkeit der Kohlenkarten und Bezugsscheine schließt in
sich, daß gefundene oder geschenkte Karten nicht benutzt werden dürfen.
Von den auf Winterkohlenmarken angelieferten Mengen darf vor dem
1. September nichts verbraucht werden.
8 11.
Die Zuteilung von Brennmaterial für Zentralheizungen wird mit Hilfe
besonderer Bezugsscheine geregelt.
C. Versorgung für gewerbliche Zwecke.
8 12.
Für gewerbliche Zwecke werden Bezugsscheine ausgegeben. Die Menge
des zuzuteilenden Brennmaterials wird auf den Bezugscheinen vermerkt. Sie
richtet sich nach der Art der zu beheizenden Apparate und dem Verbrauch in
der gleichen Frist des Vorjahres unter billiger Berücksichtigung eingetretener
Veränderungen. Kriegswichtige und für das Allgemeinwohl arbeitende Be-
triebe werden vor anderen bevorzugt.
Eine Prüfung der örtlichen Verhältnisse bleibt in jedem einzelnen Fache
vorbehalten.
* 13.
Die für gewerbliche Zwecke bezogenen Brennstoffe dürfen ohne Genehmi-
gung der Ortskohlenstelle weder an dritte abgegeben noch zu Hausbrandzwek-
ken verwendet werden.
5 14.
Für gewerbliche Zwecke darf von hiesigen Händlern nicht mehr als der
Bedarf für die nächsten vier Wochen im voraus bezogen oder geliefert werden.
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