Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

tenseiten einer allzu stark zentralisierten Verwaltung. Das gelieferte 
Mehl war nicht immer von vorbildlicher Beschaffenheit, mußte schon im 
Herbst 1915 einmal beanstandet werden, weil es von Mehlwürmern und 
Mehlmotten durchseht war. Einige Male war auch die Ergänzung der 
Vorräte nicht zur rechten Zeit möglich, weil plötzlich eine Bahnsperre 
verhängt wurde und es langwieriger Verhandlungen bedurfte, um das 
zum Abrollen bereitstehende Mehl auch wirklich in Gang zu bringen. In 
einem Fall war die Stadt sogar gezwungen, um der dringendsten Not 
abzuhelfen, von der Garnisonverwaltung 300 Ztr. Mehl zu borgen. Mit 
diesem Geschäft hatte die Stadt freilich wenig Glüch. Nakürlich hatte 
sie die Pflicht, das geliehene Mehl zu bezahlen. Aun hatte sie aber 
ihrerseits für Zwecke der Militärverwaltung, Lazarekte, Kriegsgefangene 
usw., annähernd gleichfalls 300 Ztr. ausgelegt, und sie versuchte begreif- 
licherweise, die beiden Posten gegeneinander zu verrechnen. Das aber 
machte unerwartete Schwierigkeiten. Die zuständige Intendantur arbei- 
teke mit erstaunlicher Langsamkeit und verlangte überdies eine derart 
umständliche und peinliche Aufstellung der Forderungsnachweise, daß die 
Stadt ihr beim besten Willen kaum gerecht werden konnte. So gingen viele 
Monate hin, und die Sache war noch immer nicht erledigt. Da erging 
plößlich im August 1916 eine Verfügung des Kriegsministeriums, daß 
alle Mehlbeträge, die für die Militärverwaltung ausgelegt, aber noch 
nicht von ihr bezahlt seien, jetzt nicht mehr erstattet werden könnten. Da- 
mit hatte die Stadt die ganze Arbeit umsonst getan, ihr teuer bezahltes 
Mehl verschenkt und obendrein jetzt die Pflicht, die ihrerseits geborgten 
Mehlmengen schleunigst zu bezahlen. 
Am 28. 6. 1915 ergingen Bestimmungen über den Verkehr mit 
Getreide usw. im neuen Erntejahr. Darin war u. a. ausgeführt, daß 
Anträge auf Selbstwirtschaft bis zum 12. 7. bei dem Innenministerium 
vorliegen müßten; es wurde hinzugesetzt, die Genehmigung sei nicht 
grundsätzlich davon abhängig, daß die im Kreise zu erwartende Ernte an 
Brotkorn für den vollen Jahresbedarf ausreiche. Der Magistrat wurde 
sich daraufhin darüber klar, daß die Selbstwirtschaft beibehalten werden 
müsse, weil sie Ersparnisse erziele und Stochungen in der Brotversor-- 
gung vermeide; die Voraussetzungen der Verordnung vom 28. 6. — 
Regelung der Brotverteilung, Kuchenbackverbot, Nachweis der Seldbst- 
versorger, Mehlverteilungsstelle — seien gegeben. Infolgedessen trat er 
an den Landkreis Stolp mit dem Vorschlage heran, einen gemeinsamen 
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