haupt die notwendigste Versorgung der Stadt sicherzustellen. Auch im
Dezember 1917 kamen neue Schwierigkeiten, indem der Weizenvorrat
bei der Mühle zu Ende ging, ohne daß neuer Weizen gelilefert wer-
den konnte.
Im Januar 1918 kam abermals die Frage der Kommissionsgebühr
zur Sprache. Der Landkreis wünschte die vertraglich festgelegten 2 4
je to des bereits gelieferten Getreides zu erhalten. Der Magistrat
wandte dagegen ein, daß bei Verwendung im eigenen B. je 0,50 M
je to als Ablieferungsvergütung gezahlt würden, daß also diese Summe
von den 2 abgeseht werden müsse, da er sonst den Betrag bei der
Kreiskornstelle anfordern müsse. Hiermit war der Landkreis einverstan-
den. Es ist hier allerdings nicht verständlich, weshalb eine gleichartige
Regelung nicht auch schon in den früheren Jahren getroffen worden ist.
Entsprechend der immer weiter verschlechterten Ernährungstage nah-
men Anfang 1918 die Schwierigkeiten der Getreidebeschaffung zu. Der
BVeWl. hatte sein Ablieferungssoll nicht voll erfüllt, und nun erzwang das
Landesgetreideamt die Ablieferung, ohne Rücksicht auf die Frage, ob
etwa dadurch der für die Selbstwirtschaft bestimmte Vorrat angegriffen
würde; in der entsprechenden Verfügung wurde sogar den Guts- und
Gemeindevorstehern für jeden jetzt noch gefundenen und abgelieferten
I2 Brotgetreide 1 4 „für ihre persönliche Mühewaltung“ zugesichert.
Als Folge dieser Maßnahme mußte die Stadt Stolp zusähßliche Beliefe-
rung mit Weizen von der N. erbitten, weil ihre eigenen Vorräte nicht
ausreichten.
Bereits im Juni 1918 fragte der Landkreis von sich aus beim
Magistrat an, ob er bereit sei, sich wieder an der Bildung eines VV. zu
beteiligen. Dieser Brief lautet — weil inzwischen ein Wechsel in der
Person des Landrats eingetreten war? — wesentlich anders als die frü-
heren: „Wenn dieser Zusammenschluß für den Landkreis Stolp auch
zu nicht unwesentlichen Schwierigkeiten, namentlich in bezug auf die
Erfüllung der Ablieferungsschuldigkeit gegenüber der RG. führt, wird
sich der Kreisausschuß nichtsdestoweniger voraussichtlich . einverstan-
den erklären in der Erwägung, daß auch weiterhin der Ausgleich
der Gegensätze zwischen Stadt und Land auf anderen Gebieten der Ver-
sorgung gefördert wird.“ Allerdings verlangte einige Tage später auch
diesmal der Landkreis ausdrücklich, daß der Magistrat ihm den durch
Ausfall an Kommissionsgebühren entstehenden Schaden ersetzen müsse.
Die endgültige Satzung für das Erntejahr 1918/19 deckte sich inhaltlich
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