ausschuß erklärte sofort sein Einverständnis, allerdings mit dem Zusatz:
„Der Kreisausschuß sieht sich jedoch gezwungen, sein besonderes Entge-
genkommen der Stadt und ihren Einwohnern gegenüber von der strik-
ten Einhaltung nachstehender Bedingungen abhängig zu machen.“ Diese
Bedingungen besagten: Zahlung der aus dem Wirtschaftsjahr 1916/17
noch rüchständigen Bezugsscheingebühr von 4250 414 und im kommenden
Wirtschaftsjahr Zahlung einer Bezugsscheingebühr von 0,15 4 je Zir.
Der Magistrat gab sofort nach, allerdings unker erneuter Betonung sei-
nes Standpunkts, daß zur Forderung einer Bezugsscheingebühr kein
Rechtsgrund vorliege, um nicht auf die Lieferung auf Bezugschein über-
haupt verzichten zu müssen. Aber wir Späteren fragen uns, wie schon
beim Getreide, vergebens, worin das besondere Entgegenkommen des
Landkreises gelegen haben mag. Der einzelne Landwirt konnte seine
Kartoffeln zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Preise verkaufen, und
wenn der Kreisausschuß sich der Mühe unterziehen mußte, die einzel-
nen Lieferungen, die ja auf sein Lieferungssoll angerechnet wurden, zu
verbuchen, so kann man hierfür eine Gebühr von 0,15 44 je Ztr., also
für einen Bezugsschein und somit eine Eintragung oft von 2—3 M, als
durchaus nicht bescheiden ansehen.
Ende September 1917 war der Kleinhandelspreis je Ztr. auf 7 4
gestiegen, die sich aus nachstehenden Einzelbeträgen zusammensetzten:
Erzeugerhöchstpreis 5,.50 4
Schnelligkeitsprämie 0,50 4
Kommissionsgebühr 0,25 4
Fracht 0,15 4
Abfuhr vom Bahnhof 0,25 4
Schwund und Schmu 0.35 M
7,.00 4
Die Bevölkerung war darüber schwer verstimmt, da in allen ande-
ren Provinzen der Erzeugerhöchstpreis auf 5 A festgesetzt war. Infolge-
dessen setzte der Magistrat den Erzeugerpreis um 50 DPfg. berab, nach-
dem sich herausgestellt hatte, daß das Reich die Schnelligkeitsprämie
(die für Ablieferung der Kartoffeln vor einem bestimmten Termin ge-
zahlt wurde) auf eigene Rechnung übernahm.
Zur Feststellung der Ernte 1917 hatte die RK. eine „Individualer-
hebung“ angeordnet: jeder Erzeuger sollte vom 15. 9. an täglich die ge-
erntete Kartoffelmenge feststellen und in eine nach vorgeschriebenem
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