ganz rüchsichtslos auch alle Transporte getroffen, die an Biehsammesstel-
len der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung gehen soll-
ten, und die Handelsbeziehungen der Stolper Viehhändler waren plötz
lich abgeschnitten, ganz abgesehen von den Schädigungen der Verpfle-
gung der kämpfenden Truppen. Die Verfügung ging also viel zu weit
und mußte dahin ergänzt werden, daß Transporte für Heereslieferungen
abrollen dürften, wenn eine polizeiliche Genehmigung vorliege. Sofort
zogen etliche Viehhändler ihren Vorteil aus dem Mebeneinanderbeste-
hen zweier gleichgeordneter Stellen in Stolp, und wenn ihnen die Aus-
fuhrgenehmigung vom Landrat versagt wurde, wandten sie sich unter
Berufung auf die Tatsache, daß sie in Stolp wohnten, an die Ortspoli-
zeibehörde, und es gelang ihnen nicht selten, dort die nölige Bescheini-
gung zu erhalten. Es bedurfte längerer Verhandlungen, ehe hierin ein-
beitliches Handeln von Stadt und Land erreicht war.
Anfang Februar 1916 wurde der Piehhandelsverband Pommern
(V##W.) gegründet, im März 1916 die Reichsfleischstelle (R& F.), und da-
mit war die Zwangswirtschaft Tatsache geworden.
Die Anweisungen des Ministeriums beschränkten sich auf die äußere
Regelung: Kontkingentierung der Schlachtungen für jeden Kommunal-
verband durch die RF., Beschaffung des Schlachtviehs durch den B.,
Beaufsichtigung der Schlachtungen durch die Kommunalverbände, Ein-
führung eines Schlachtbuchs für jeden Fleischermeister. Die Regelung
im Einzelnen wurde den Kommunalverbänden anheimgestellt, die Bil-
dung von Fleischverteilungsverbänden nahegelegt.
Für Stolp wurde nach Rücksprache mit den Wertretern der Flei-
scherinnung vom Magistrat nachstehende Regelung getroffen: der Magi-
strat übernimmt durch eine Kommission das gelieferte Vieh an der Ab-
nahmestelle, bezahlt es in bar und stellt unter Anrechnung des etwa nach-
gewiesenen Untergewichts und seines Zinsverlustes den vom einzelnen
Fleischer zu zahlenden Preis fest: die Fleischerinnung als Fleischver-
keilungsverband übernimmt das Vieh vom Magistrat und regelt durch
eine Kommission aus 3 Fleischern und 3 Verbrauchern (unter Vorsitz
eines Magistratsmitglieds) die Verteilung auf die einzelnen Verhkaufs-
stellen; diese Kommission soll auch die Preise für Vieh und Schlachtstücke
festsetzen.
Bereits am 20. 4. 16 mußte der Magistrat dem Regierungspräsi-
denten berichten, daß infolge der Preisfestsetzung des VHV. die Preise
für mittlere Schweine so hoch würden, daß den Fleischern bei Berech-
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