Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

gewaltsamer Eingriff in den Ablauf des Verkehrs mit Vieh rächte sich 
übrigens sehr bald, indem nun ungezählte Milchkühe vorzeitig geschlach- 
tet wurden, und schon am 26. 7. mußte der Zentral-VHW. warnend 
seine Stimme erheben und auf die sehr schwerwiegenden Einwirkungen 
dieses Verfahrens auf die Versorgung mit Milch und Butter binweisen. 
Abermals nach wenigen Wochen stellte nun wieder der Oberpräsident 
fest, daß Pommern viel zu wenig Vieh abgeliefert habe und daß eine 
Schonung der Milchkühe nicht mehr möglich seil 
Für die Oeffenklichkeit hatte die Kontingentierung der Viehliefe- 
rungen den einen greifbaren Erfolg, daß schon im August 1916 die 
Wochenkopfmenge auf 250 zr herabgesetzt wurde, in die Fleisch, Rohfett 
und Räucherwaren, auch innere Organe einbegriffen wurden. 
Der 2. Oktober 1916 brachte die endgültige Regelung des Verbehrs 
mit Fleisch, die nunmehr bis zur Aufhebung der Zwangswirtschaft bei- 
behalten wurde. Mit dem gleichen Tage trat eine Magistratsverord- 
nung in Kraft, die die Verkeilung der einzelnen Käufer auf die Fleischer 
regeln sollte: 
Verordnung über feste Kundschaften für die Fleischversorgung in Stolp. 
Auf Grund der §§ 12 ff der Bundesratsverordnung vom 25. September 
und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
Versorgungsregelung (R. G. Bl. S. 607/728) wird nach Anhörung der Preis- 
prüfungsstelle mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten für den Stadt- 
bezirk Stolp Folgendes verordnet. 
§5 1. 
Vom 2. Oktober 1916 ab darf jeder Fleischer markenpflichtiges Fleisch nur 
an solche Inhaber von Fleischmarken oder Bezugsscheinen verkaufen, die in 
einer Kundenliste als Kunden eingetragen sind und Kundenkarten von ihm er- 
halten haben. 62 
Jedem Kundenfleischer wird unter Berücksichtigung seiner Betriebseinrich- 
tungen und seines bisherigen Umsatzes eine Höchstzahl von Personen bestimmt, 
deren Versorgung er durch Annahme von Kunden übernehmen darf (Versor- 
gungsziffer). Die Zahl der mit Fleisch zu versorgenden Fleischer ist so zu be- 
grenzen, daß eine wirtschaftliche Behandlung der verfügbaren Fleischmengen 
gesichert bleibt. Fleischer, die nicht alle gangbaren Fleischwarensorten herstel- 
len oder nicht ausreichende Kühleinrichtungen besitzen, um das Fleisch auch in 
der warmen Jahreszeit vor dem Verderben bewahren zu können, sind an 
dem Vertrieb des Fleisches nicht zu beteiligen. 
§ 3. 
Jede Haushaltung hat sich bei dem Kundenfleischer, bei dem sie kaufen 
will, mit der Zahl ihrer versorgungsberechtigten Personen unter Vorlegung 
ihres Wirtschaftsbuches anzumelden. In gleicher Weise haben sich Speisewirt- 
schaften und Anstalten unter Vorlegung der empfangenen Fleischkarten oder 
Bezugsscheine mit dem danach zu berechnenden oder angegebenen Bedarf an- 
zumelden. Bis auf weiteres bleiben die Versorgungsberechtigten bei dem 
Fleischer, von dem sie Ende September 1916 versorgt wurden. 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.