gewaltsamer Eingriff in den Ablauf des Verkehrs mit Vieh rächte sich
übrigens sehr bald, indem nun ungezählte Milchkühe vorzeitig geschlach-
tet wurden, und schon am 26. 7. mußte der Zentral-VHW. warnend
seine Stimme erheben und auf die sehr schwerwiegenden Einwirkungen
dieses Verfahrens auf die Versorgung mit Milch und Butter binweisen.
Abermals nach wenigen Wochen stellte nun wieder der Oberpräsident
fest, daß Pommern viel zu wenig Vieh abgeliefert habe und daß eine
Schonung der Milchkühe nicht mehr möglich seil
Für die Oeffenklichkeit hatte die Kontingentierung der Viehliefe-
rungen den einen greifbaren Erfolg, daß schon im August 1916 die
Wochenkopfmenge auf 250 zr herabgesetzt wurde, in die Fleisch, Rohfett
und Räucherwaren, auch innere Organe einbegriffen wurden.
Der 2. Oktober 1916 brachte die endgültige Regelung des Verbehrs
mit Fleisch, die nunmehr bis zur Aufhebung der Zwangswirtschaft bei-
behalten wurde. Mit dem gleichen Tage trat eine Magistratsverord-
nung in Kraft, die die Verkeilung der einzelnen Käufer auf die Fleischer
regeln sollte:
Verordnung über feste Kundschaften für die Fleischversorgung in Stolp.
Auf Grund der §§ 12 ff der Bundesratsverordnung vom 25. September
und 4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung (R. G. Bl. S. 607/728) wird nach Anhörung der Preis-
prüfungsstelle mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten für den Stadt-
bezirk Stolp Folgendes verordnet.
§5 1.
Vom 2. Oktober 1916 ab darf jeder Fleischer markenpflichtiges Fleisch nur
an solche Inhaber von Fleischmarken oder Bezugsscheinen verkaufen, die in
einer Kundenliste als Kunden eingetragen sind und Kundenkarten von ihm er-
halten haben. 62
Jedem Kundenfleischer wird unter Berücksichtigung seiner Betriebseinrich-
tungen und seines bisherigen Umsatzes eine Höchstzahl von Personen bestimmt,
deren Versorgung er durch Annahme von Kunden übernehmen darf (Versor-
gungsziffer). Die Zahl der mit Fleisch zu versorgenden Fleischer ist so zu be-
grenzen, daß eine wirtschaftliche Behandlung der verfügbaren Fleischmengen
gesichert bleibt. Fleischer, die nicht alle gangbaren Fleischwarensorten herstel-
len oder nicht ausreichende Kühleinrichtungen besitzen, um das Fleisch auch in
der warmen Jahreszeit vor dem Verderben bewahren zu können, sind an
dem Vertrieb des Fleisches nicht zu beteiligen.
§ 3.
Jede Haushaltung hat sich bei dem Kundenfleischer, bei dem sie kaufen
will, mit der Zahl ihrer versorgungsberechtigten Personen unter Vorlegung
ihres Wirtschaftsbuches anzumelden. In gleicher Weise haben sich Speisewirt-
schaften und Anstalten unter Vorlegung der empfangenen Fleischkarten oder
Bezugsscheine mit dem danach zu berechnenden oder angegebenen Bedarf an-
zumelden. Bis auf weiteres bleiben die Versorgungsberechtigten bei dem
Fleischer, von dem sie Ende September 1916 versorgt wurden.
63