Am 1. 9. 1916 trat die Kontingentierung von Auslandskäse in Kraft.
Die Stadt Stolp bestellte sofort auf vorgeschriebenem Formular 5000 kg,
bekam den Antrag aber als vorschriftswidrig wieder zurück. Es mußten
erst Bestellungen der Kaufleute eingefordert werden; jeder Kaufmann
sollte einen Bestellschein für einen beliebigen Großhändler ausferkigen:
diese Bestellscheine mußte der Magistrat prüfen und mit einer alphabeti-
schen Liste der Besteller an die Provinzialnahrungsmittelstelle einsenden.
Daraufhin wurden dann in längeren Abständen kleinere Mengen Käse
geliefert, allerdings fast immer mit der Auflage, sie nur für Rüstungs-
arbeiter zu verwenden.
Im April 1917 übernahm ein neuer Direktor die Leitung der Molke-
rei, der sich sofort mit einer ausführlichen Programmschrift beim Magi-
strat vorstellte und verstärkte Herstellung von Käse versprach. Schon
Mitte Mai waren seine Arbeiten soweit gediehen, daß er jedem Molke-
reiladen täglich 40 Quadratkäse zu 430 gr und den städtischen Verkaufs-
stellen wöchentlich 120 Käse abgeben konnke. Der Käse wurde an der
Hand der Milchkundenlisten abgegeben; eine eigentliche Verkaufsrege-
lung einzuführen war bei der geringen Menge nicht möglich. Wenig
später wurde auch ein Weichkäse hergestellt, von dem täglich mehrere
Zentner abgegeben werden konnten. Leider läßt sich nicht feststellen, wie-
lange diese Lieferungen fortgeseht worden sind; jeden falls hat die Stadt
aus der Tatsache, daß die Molkerei die größte Käserei Deutschlands auf-
baute, keinen Vorteil gehabt. Aach einer Bestimmung der RFe. konnte
die Molkerei über alle erzeugten Käsemengen von weniger als 25 J%
Fettgehalt frei verfügen, und von dieser Möglichkeit machte sie ausgie-
big Gebrauch. Mindestens schon im September 1918 wurde der erzeugte
Käse verteilt wie folgt: die Genossen der Molkerei erhielten 25 00, das
Personal 10 &, Sachverständige 10 ½%, alte Geschäftsbeziehungen 25 05,
Eisenbahn, Post und Handwerker 10 und Gastwirkschaften 10 75.
Am 14. 10. 1918 erließ der Oberpräsident eine Verbrauchsregelung
für Käse, nach der alle erzeugten Mengen an die PB. abzuliefern waren
mit Ausnahme der Mengen, die an Milchlieferanten, an den eigenen
Kommunalverband oder auf Bezugsscheine der RFe. abgegeben wurden.
Dadurch kamen wieder geringe Mengen in den Verktehr, die nach der
Milchkundenliste ausgegeben wurden.
Am 20. 7. 1920 setzte die PB. die Bestimmungen über die Käsebe-
wirkschaftung in Pommern außer Kraft.
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