88 3. Abschnitt. Polizei.
Handelsministers das Recht zur Systemprüfung - zuerkannt
worden ist, kann von einer Prüfung abgesehen werden. Der
Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des Be-
triebes dem Besitzer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
daß die Anlage den eingereichten Zeichnungen und }Be-
schreibungen und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
und eine Abschrift davon dem Landratsamte zu übersenden.
— P.V. vom 22. August 1905 und 7. August 1908. —
Für die Prüfungen haben die Sachverständigen Gebühren
nach Maßgabe einer der P.V. vom 7. August 1908 beigefügten
Gebührenordnung von den Besitzern der Azetylenanlagen zu
beanspruchen. |
Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer
den Vorschriften der erwähnten Polizeiverordnungen auch die
Bestimmungen des R.G. vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecheri-
schen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
(R.G.Bl. S. 61) zu beachten (s. $ 58).
S 61.
4. Bei der Anlegung elektrischer Leitungen.
Zur Errichtung einer Anlage von elektrischen Leitungen,
einschließlich der telephonischen, sowie der zu dynamischen,
Beleuchtungs- und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen
ist ebenso wie zur Vornahme von Veränderungen an bereits
bestehenden Leitungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer
Ausführung die Genehmigung des Landratsamts erforderlich.
Ausgenommen hiervon bleibt die Anlage bzw. Veränderung
von Leitungen, welche a) dem Reichs- oder Staatsbetriebe
dienen, oder b) ausschließlich zum Betriebe von Telegraphen
und Fernsprechanlagen, elektrischen Läutewerken und sonstigen
Signalvorrichtungen bestimmt sind, sofern dieser Betrieb weder
starke noch hochgespannte Ströme erfordert und die Anlagen
auf den Bereich der eigenen, von einer öffentlichen elektrischen
Leitung nicht berührten Grundstücke des Unternehmers sich
beschränken, ohne fremde Grundstücke, öffentliche Straßen
Wege usw. zu überschreiten.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalte erteilt, daß
sie bei dringlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse