Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

88 3. Abschnitt. Polizei. 
Handelsministers das Recht zur Systemprüfung - zuerkannt 
worden ist, kann von einer Prüfung abgesehen werden. Der 
Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des Be- 
triebes dem Besitzer eine Bescheinigung darüber auszustellen, 
daß die Anlage den eingereichten Zeichnungen und }Be- 
schreibungen und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht 
und eine Abschrift davon dem Landratsamte zu übersenden. 
— P.V. vom 22. August 1905 und 7. August 1908. — 
Für die Prüfungen haben die Sachverständigen Gebühren 
nach Maßgabe einer der P.V. vom 7. August 1908 beigefügten 
Gebührenordnung von den Besitzern der Azetylenanlagen zu 
beanspruchen. | 
Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer 
den Vorschriften der erwähnten Polizeiverordnungen auch die 
Bestimmungen des R.G. vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecheri- 
schen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
(R.G.Bl. S. 61) zu beachten (s. $ 58). 
S 61. 
4. Bei der Anlegung elektrischer Leitungen. 
Zur Errichtung einer Anlage von elektrischen Leitungen, 
einschließlich der telephonischen, sowie der zu dynamischen, 
Beleuchtungs- und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen 
ist ebenso wie zur Vornahme von Veränderungen an bereits 
bestehenden Leitungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer 
Ausführung die Genehmigung des Landratsamts erforderlich. 
Ausgenommen hiervon bleibt die Anlage bzw. Veränderung 
von Leitungen, welche a) dem Reichs- oder Staatsbetriebe 
dienen, oder b) ausschließlich zum Betriebe von Telegraphen 
und Fernsprechanlagen, elektrischen Läutewerken und sonstigen 
Signalvorrichtungen bestimmt sind, sofern dieser Betrieb weder 
starke noch hochgespannte Ströme erfordert und die Anlagen 
auf den Bereich der eigenen, von einer öffentlichen elektrischen 
Leitung nicht berührten Grundstücke des Unternehmers sich 
beschränken, ohne fremde Grundstücke, öffentliche Straßen 
Wege usw. zu überschreiten. 
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalte erteilt, daß 
sie bei dringlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse
	        
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