Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Baupolizei. 119 
neue Gebäude-Anlagen nur auf eine Entfernung nähern, welche 
gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der Höhe oder 
Breite des Wind fangenden Gegenstandes. 
In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Gebäude und Ge- 
bäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien be- 
stehen, noch durch Rohrputz oder in anderer gleichwirksamer 
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, nur 
bei Innehaltung einer von der Mitte des nächsten Schienen- 
geleises zu berechnenden Entfernung von mindestens 4 m her- 
gestellt werden. Gebäude oder Gebäudeteile, welche zur 
Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen, müssen, 
wenn sich an denselben in den der Eisenbahn zugekehrten 
Wänden Öffnungen befinden, die nicht durch mindestens 1 cm 
starkes, nach allen Seiten hin festeingemauertes Glas ver- 
schlossen sind, von der Mitte des nächsten Schienengeleises 
mindestens 25 m entfernt bleiben. 
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalköfen und 
dergleichen Anlagen in der Regel, und wenn durch die Ein- 
richtung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit ge- 
boten wird, 60 m entfernt zu halten. 
Brauhäuser und Brennereien sind entweder massiv oder 
in einer Entfernung von mindestens 60 m vom nächsten Wohn- 
gebäude zu erbauen. 
Ziegel- und Kalköfen und dergleichen müssen von feuer- 
sicher bedachten Gebäuden und von der Nachbargrenze min- 
destens 8 m, von nicht feuersicher bedachten Gebäuden min- 
destens 16 m entfernt bleiben. Innerhalb der Städte sind 
dergleichen Anlagen überhaupt nicht gestattet. 
8 96. 
7. Strafbestimmungen. 
Für die Einhaltung der allgemeinen baupolizeilicheu Vor- 
schriften wie der im einzelnen Falle von der zuständigen Be- 
hörde getroffenen besonderen Bestimmungen sind sowohl die 
Baueigentümer (Bauherren) als deren Baumeister und Bau- 
handwerker strafrechtlich verantwortlich. Außerdem hat der 
Bauherr zu gewärtigen, daß der vorschriftswidrig aufgeführte 
oder unterlassene Bau, da nötig, zwangsweise auf seine Kosten 
abgeändert, entfernt, bezügl. ausgeführt wird.
	        
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