Die Baupolizei. 119
neue Gebäude-Anlagen nur auf eine Entfernung nähern, welche
gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der Höhe oder
Breite des Wind fangenden Gegenstandes.
In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Gebäude und Ge-
bäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien be-
stehen, noch durch Rohrputz oder in anderer gleichwirksamer
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, nur
bei Innehaltung einer von der Mitte des nächsten Schienen-
geleises zu berechnenden Entfernung von mindestens 4 m her-
gestellt werden. Gebäude oder Gebäudeteile, welche zur
Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen, müssen,
wenn sich an denselben in den der Eisenbahn zugekehrten
Wänden Öffnungen befinden, die nicht durch mindestens 1 cm
starkes, nach allen Seiten hin festeingemauertes Glas ver-
schlossen sind, von der Mitte des nächsten Schienengeleises
mindestens 25 m entfernt bleiben.
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalköfen und
dergleichen Anlagen in der Regel, und wenn durch die Ein-
richtung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit ge-
boten wird, 60 m entfernt zu halten.
Brauhäuser und Brennereien sind entweder massiv oder
in einer Entfernung von mindestens 60 m vom nächsten Wohn-
gebäude zu erbauen.
Ziegel- und Kalköfen und dergleichen müssen von feuer-
sicher bedachten Gebäuden und von der Nachbargrenze min-
destens 8 m, von nicht feuersicher bedachten Gebäuden min-
destens 16 m entfernt bleiben. Innerhalb der Städte sind
dergleichen Anlagen überhaupt nicht gestattet.
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7. Strafbestimmungen.
Für die Einhaltung der allgemeinen baupolizeilicheu Vor-
schriften wie der im einzelnen Falle von der zuständigen Be-
hörde getroffenen besonderen Bestimmungen sind sowohl die
Baueigentümer (Bauherren) als deren Baumeister und Bau-
handwerker strafrechtlich verantwortlich. Außerdem hat der
Bauherr zu gewärtigen, daß der vorschriftswidrig aufgeführte
oder unterlassene Bau, da nötig, zwangsweise auf seine Kosten
abgeändert, entfernt, bezügl. ausgeführt wird.