146 3. Abschnitt. Polizei.
auf das Wasser für notwendig erachteten Maßregeln können
durch privatrechtlichen Einspruch nicht aufgehalten werden.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen über die Frage der Not-
wendigkeit einer von der Verwaltungsbehörde angeordneten
derartigen Maßregel und darüber, in welcher Art, zu welcher
Zeit, unter welchen sonstigen Modalitäten und mit welchen
Kosten dieselbe auszuführen sei.
8 127.
F. Veterinärpolizei.
I. Viehseuchengesetze.
Gemäß Art. 4 Nr. 15 der R.V. unterliegen die Bestim-
mungen über die Maßregeln der Veterinärpolizei der Beauf-
sichtigung und der Gesetzgebung seitens des Reichs. Infolge-
dessen sind verschiedene Reichs-Veterinärpolizeigesetze erlassen
worden. Gegen die Rinderpest sind in dem R.G. vom 7. April
1869 mit der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 umfassende
Vorkehrungen getroffen. Das R.G. vom 25. Februar 1876, be-
treffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen, will verhüten, daß Tiere bei
der Beförderung mit der Bahn durch Ansteckungsstoffe, welche
von früheren Transporten in den Waggons zurückgeblieben
sind, infiziert werden. Auf diese Weise soll die weitere Aus-
breitung der Seuche gehemmt werden. Zur Ausführung des
genannten R.G. vom 25. Februar 1376 sind die V. vom
10. Januar 1905 und 25. Oktober 1907 erlassen worden.
Ein R.G. vom 23. Juni 1880 bzw. 1. Mai 1894 beschäftigt
sich mit der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Dasselbe regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückunr
übertragbarer Seuchen der Haustiere, mit Ausnahme der
Rinderpest. Es verpflichtet die Tierbesitzer oder deren Ver-
treter, die Tierärzte und sonstigen Ausüber der Tierheilkunde.
die Fleischbeschauer und Verarbeiter der Kadaver, der Polizei-
behörde von dem Ausbruche einer Seuche oder eines Seuchen-
verdachts sofort Anzeige zu machen. Als Seuchen, auf welch:
sich diese Anzeigepflicht erstreckt, sind bezeichnet: Milzbrand.
Tollwut, Rotz, Maul- und Klauenseuche der Wiederkäuer un:
der Schweine, Lungenseuche, Pockenseuche der Schafe, Ba.