162 3. Abschnitt. Polizei.
auch nur einen Teil derselben z. B. das Fangen der Krammets-
vögel auf Vogelherden usw. ausüben will, sich von dem Land-
ratsamte desjenigen Bezirks, in welchem sich sein Wohnsitz
befindet, einen Jagdschein erteilen und selbigen bei der Aus-
übung der Jagd stets bei sich führen muß. Die Jagdscheine
sind vom Tage der Ausfertigung ab ein ganzes Jahr und für
das ganze Land gültig. Ausländern können Jagdpässe von
jedem Landratsamte, an welches ein desfallsiges Gesuch ge-
stellt ist, ausgestellt werden.
An Ausländer, welche im Fürstentum als Gäste an einer
Jagd sich beteiligen wollen, können Jagdpässe auch für einen
bestimmten Tag (Tagesjagdpässe) erteilt werden und zwar
gegen eine des näheren bestimmte Gebühr außer von den
Landratsämtern auch von den Gemeindevorständen, sowie von
den Vertretern der Guts- und Waldbezirke, innerhalb deren
Fluren und Bezirke die Jagd stattfindet. Es genügt der
Besitz eines Tagesjagdscheines, auch wenn die Jagd sich auf
mehrere Fluren oder Bezirke erstreckt. (V. vom 21. August
1861, 20. Januar 1865, 14. Februar 1868.)
Die Ausstellung des Jagdscheines muß verweigert werden:
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß-
gewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
besorgen ist, 2. unter Zustandsvormundschaft Gestellten,
3. Personen, welche armutshalber Unterstützung aus öffent-
lichen Kassen oder Ortsanstalten erhalten, 4. denjenigen, welche
sich mit ihren Staats-, Gemeinde- und sonstigen Abgaben ein
Jahr lang im Rückstande befinden, 5. denjenigen, welche die
staatsbürgerlichen Rechte verloren haben, und 6. Personen,
welche durch gerichtliches Erkenntnis wegen Entwendung be-
straft oder unter Polizeiaufsicht gestellt sind.
Die Nichterfüllung des 21. Lebensjahres an sich ist kein
gesetzlicher Verweigerungsgrund.
Von der Abgabe für den Jagdschein wird ein Drittel für
die Staatskasse vereinnahmt; die anderen zwei Drittel fließen
in die Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der den Jagdpaß
Lösende seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält. Lösen Aus-
länder, bei welchen die letzteren Momente nicht zutreffen, Jagd-
pässe, so fließt die ganze Abgabe in die Staatskasse.
Der regierende Fürst, die Mitglieder der landesherrlichen