172 3. Abschnitt. Polizei.
nahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne
Betriebe ($$ 133a und 139 R.G.O.), hinsichtlich der
Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften über die
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und der jugendlichen Arbeiter ($ 139b R.G.O.), bezüglich
der statutarischen Bestimmungen ($ 142 R.G.O.), über
die Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf andere Be-
triebe ($ 154 R.G.O.) — M.B. vom 29. März 1892 —;
h) in Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der R.G.O. vom 1. Juni 1891 über die
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe — mit Ausnahme des
Handelsgewerbes (M.B. vom 18. März 1895);
i) zur Ausführung des R.G. vom 26. Juli 1897, betreffend
Abänderung der R.G.O. über die Errichtung, Aufsicht,
Auflösung und Schließung und die Nebenstatuten der
freien Innungen, über Zwangsinnungen, Innungsausschüsse
und Innungsverbände — M.B. vom 23. März 1898 —
über die nach Ziff. 6 Abs. 2 und Ziff. 15 Abs. 2 der Be-
kanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1900 aus-
zuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von
jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb
— M.B. vom 15. Februar 1901 —;
l) über die Gleichstellung der Meisterprüfung im Sinne
des $ 133 R.G.O. mit der Prüfung, welche nach Maßgabe
eines für das Fürstentum geltenden Prüfungsregulativs
für Bauhandwerker vom 22. Dezember 1865 bestanden
wird. Den in Gemäßheit des genannten Regulativs aus-
gestellten Zeugnissen (Meisterzeugnissen) ist die Wirkung
der Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehr-
lingen im Gewerbe der Maurer und Zimmerleute bei-
gelegt — M.B. vom 4. April 1901 —;
m) über die Unterstellung der Vereine unter $ 33 R.G.O.
Die Bestimmungen der R.G.O. im $ 33 Abs. 1, 2, 3a und
4 finden auf alle, nicht bereits unter Abs. 5 fallenden Vereine
selbst dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der
Mitglieder 'beschränkt ist. Ausgenommen hiervon sind nur
die militärischen Kasinos und Kantinen, deren Betrieb auf den
Kreis der \itglieder beschränkt ist. — V. vom 24. Mai 1901. —-
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