Die Straßen- und \Wegepolizei. 189
Verlegsteine ist verboten und das Treiben oder Weiden des
Viehes auf den Banketten oder in den Gräben der Chaussee
und das Betreiben und Abhüten der Chausseeböschungen unter-
sagt. (V. vom 22. April 1840 bzw. 10. Dezember 1851.)
Zur Vermeidung der für Leben und Gesundheit bedroh-
lichen Gefahr, wenn Wagenführer auf ihrem Wagen während
der Fahrt schlafen oder hinter dem Geschirre zurückbleiben,
ist verordnet, daß jeder Wagenführer, welcher auf einem im
Fahren begriffenen, beladenen oder unbeladenen Wagen schlafend
angetroffen wird oder hinter dem Wagen zurückbleibt, bestraft
werden soll. (V. vom 8. Februar 1840 bzw. 18. August 1851.
& 167.
III. Behördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Straßenbauverwaltung.
Die Landratsämter haben die Aufgabe, den Vizinalwegbau
nach Möglichkeit zu fördern und die Ausführung solcher
Bauten zu überwachen. Sie sind mit der Verwaltung und
Aufsicht über die Staatsstraßen nebst Zubehör für den Umfang
ihres Bezirks beauftragt und haben dafür Sorge zu tragen,
daß diese in gutem baulichen Zustande erhalten werden. Dem
Ministerium, A.d.I., steht die Oberaufsicht über die Straßen-
bauverwaltung zu. Unter der Aufsicht der Landratsämter
stehen folgende Organe der Straßenbauverwaltung: in der
Oberherrschaft die Oberstraßenmeister, in der Unterherrschaft
der Bezirksbaubeamte sowie in der Ober- und Unterherrschaft
die den Oberstraßenmeistern bzw. dem Bezirksbaubeamten
unterstellten Straßenwärter. Die Landratsämter der Ober-
herrschaft haben zu allen technische Kenntnisse voraus-
setzenden Arbeiten, soweit die Oberstraßenmeister dazu nicht
imstande sind, die Mitwirkung des Bezirksbaubeamten in
Anspruch zu nehmen.
8 168.
N. Bergpolizei.
I. Bergvwesen.
1. Im allgemeinen.
Das für den Bereich des Fürstentums erlassene B.G. vom
20. März 1894 hat sich dem preußischen B.G. vom 24, Juni 1865