Behördenorganismus. 23
in Gemäßheit des $ 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die
Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Der-
selbe ist nach der Gesetzgebung des Fürstentums ausdrücklich
ausgeschlossen bei Fragen über die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit einer in Gemäßheit des G. vom 6. Dezember
1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und
den Erlaß polizeilicher Verordnungen erlassenen polizeilichen
Vorschrift (3 47), sowie über die Frage der Notwendigkeit einer
von der Verwaltungsbehörde in bezug auf das \Vasser an-
geordneten Maßregel (s. $ 126). Ferner findet gegen die
Entscheidungen der Einkommensteuer - Berufungskommission
ein weiteres Rechtsmittel weder im Rechts- noch im Ver-
waltungswege statt. Nach dem Einkommensteuergesetz vom
31. Mai 1902 ist auch im übrigen in betreff der Verbindlich-
keit zur Entrichtung direkter Staatssteuern oder der Rück-
erstattung bereits bezahlter der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig publizierter
Gesetze steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage
zu. (Grundgesetz vom 21. März 1854.)
Bemerkt sei ferner, daß auf Grund einer mit der königlich
preußischen Staatsregierung getroffenen Übereinkunft, in Straf-
sachen, die aus dem Fürstentum erwachsen sind, folgende
Strafen in königlich preußischen Strafanstalten vollstreckt
werden: die gegen männliche und weibliche Personen erkannten
Zuchthausstrafen, ferner die gegen erwachsene männliche Per-
sonen erkannten Gefängnisstrafen von mehr als drei Monaten
und die gegen weibliche Personen erkannten Gefängnisstrafen
von mehr als vier Monaten sowie die gegen jugendliche, unter
18 Jahre alte männliche und weibliche Personen erkannten
Gefängnisstrafen von mehr als einem Monat. (M.B. vom
17. August 1898, 15. Dezember 1903, 19. Januar 1906.)
Auch hat das Fürstentum mit dem Bezirksverband des
königlich preußischen Regierungsbezirks Kassel eine Überein-
kunft wegen Benutzung der Korrektionsanstalt zu Breitenau
zum Vollzug korrektioneller Nachhaft abgeschlossen. (M.B.
vom 15. Dezember 1903.)