Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Behördenorganismus. 23 
in Gemäßheit des $ 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die 
Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Der- 
selbe ist nach der Gesetzgebung des Fürstentums ausdrücklich 
ausgeschlossen bei Fragen über die Notwendigkeit und 
Zweckmäßigkeit einer in Gemäßheit des G. vom 6. Dezember 
1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und 
den Erlaß polizeilicher Verordnungen erlassenen polizeilichen 
Vorschrift (3 47), sowie über die Frage der Notwendigkeit einer 
von der Verwaltungsbehörde in bezug auf das \Vasser an- 
geordneten Maßregel (s. $ 126). Ferner findet gegen die 
Entscheidungen der Einkommensteuer - Berufungskommission 
ein weiteres Rechtsmittel weder im Rechts- noch im Ver- 
waltungswege statt. Nach dem Einkommensteuergesetz vom 
31. Mai 1902 ist auch im übrigen in betreff der Verbindlich- 
keit zur Entrichtung direkter Staatssteuern oder der Rück- 
erstattung bereits bezahlter der Rechtsweg ausgeschlossen. 
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig publizierter 
Gesetze steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage 
zu. (Grundgesetz vom 21. März 1854.) 
Bemerkt sei ferner, daß auf Grund einer mit der königlich 
preußischen Staatsregierung getroffenen Übereinkunft, in Straf- 
sachen, die aus dem Fürstentum erwachsen sind, folgende 
Strafen in königlich preußischen Strafanstalten vollstreckt 
werden: die gegen männliche und weibliche Personen erkannten 
Zuchthausstrafen, ferner die gegen erwachsene männliche Per- 
sonen erkannten Gefängnisstrafen von mehr als drei Monaten 
und die gegen weibliche Personen erkannten Gefängnisstrafen 
von mehr als vier Monaten sowie die gegen jugendliche, unter 
18 Jahre alte männliche und weibliche Personen erkannten 
Gefängnisstrafen von mehr als einem Monat. (M.B. vom 
17. August 1898, 15. Dezember 1903, 19. Januar 1906.) 
Auch hat das Fürstentum mit dem Bezirksverband des 
königlich preußischen Regierungsbezirks Kassel eine Überein- 
kunft wegen Benutzung der Korrektionsanstalt zu Breitenau 
zum Vollzug korrektioneller Nachhaft abgeschlossen. (M.B. 
vom 15. Dezember 1903.)
	        
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