Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 49
wirtschaftliche Vorteile erwachsen (Kanalisationsbeiträge usw.).
Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur
nach eingeholter Genehmigung des Ministeriums, Abt. des
Innern, und nur insoweit erfolgen, als die Reichsgesetze dies
gestatten. Direkte Gemeindesteuern können entweder Real-
steuern — vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe — oder
Personalsteuern — vom Einkommen — sein. Das Einkommen
darf nur in der Form von Zuschlägen zu der staatlichen Ein-
kommensteuer besteuert werden. Die Zuschläge sind vielfach
höher als die Staatssteuern selbst. Bei den in Geldbeiträgen
bestehenden Gemeindelasten können die verschiedenen Steuer-
arten zu verschiedenen Prozentsätzen herangezogen werden.
Die Grund-, Gebäude- oder Gewerbesteuer können von der
Heranziehung frei bleiben, dürfen aber nicht zu einem höheren
Prozentsatze als die Einkommensteuer und nicht über 50 %0
der Staatssteuer herangezogen werden. Steuerpflichtig sind
alle Gemeindemitglieder, welche direkte Staatssteuern ent-
richten, ferner die juristischen Personen, Kommandit- und
Aktiengesellschaften und gewerbliche Genossenschaften, welche
im Gemeindebezirke ihren Sitz oder doch eine dauernde Ver-
tretung haben, oder daselbst Grundstücke besitzen oder Ge-
werbe betreiben. Sollen Gemeindesteuern nach anderen als
den eben erwähnten Grundsätzen erhoben werden, so ist dies
durch Ortsstatut festzustellen. Die Gemeindesteuerveranlagung
erfolgt durch eine Kommission, welche aus dem Bürger-
meister bzw. Schultheißen und zwei vom Stadtrat bzw. von
der Gemeindebehörde zu wählenden Gemeindemitgliedern be-
steht. Reklamationen gehen an den Stadtrat bzw. die Gemeinde-
behörde zur Entscheidung. Gegen diese ist Berufung an das
Landratsamt bzw. bei eximierten Gemeinden (s. $ 29) an das
Ministerium, A. d. I., zulässig, welches endgültig entscheidet.
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind
von den selbständigen Gemeindemitgliedern zu leisten. Die
Verteilung vorkommender Hand- und Spanndienste zur Leistung
der Gemeindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der
Gemeinde überlassen. Eine persönliche Befreiung von
Gemeindediensten genießen die fürstlichen Hof- und Staats-
diener, die Diener der Kirche und Schule, die Bürgermeister
und deren Stellvertreter sowie die im aktiven Polizeidienst
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 4