Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

64 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Sommermonaten (April bis September) vor sechs Uhr und in 
den Wintermonaten (Oktober bis März) vor acht Uhr ohne 
alles Gepränge beerdigt werden; auch ist in der Regel die Be- 
gleitung des Geistlichen zu versagen. (V. vom 30. Dezember 
1859.) — 
Nach der P.V. vom 17. August 1895 ist derjenige strafbar, 
welcher bei einer Beerdigung auf dem Friedhofe ohne Er- 
laubnis des zuständigen Geistlichen zu einer Rede das Wort 
ergreift. 
$ 37. 
B. Regelung der geistlichen Jurisdiktions- 
verhältnisse der Katholiken des 
Fürstentums. 
Dein Bischof von Paderborn ist die Ausübung der 
bischöflichen Jurisdiktion über die Katholiken des Fürsten- 
tums in demselben Umfange und mit denselben Rechten und 
Pflichten zugestanden, wie solche den katholischen Bischöfen 
des Königreichs Preußen zustehen und obliegen. Dem Bischof 
von Paderborn ist insbesondere die Befugnis eingeräumt, in 
Rudolstadt eine ständige katholische Seelsorgerstelle zu er- 
richten. Der vom Bischof ausgewählte Seelsorger ist jederzeit 
vor der Einweisung in sein Amt dem Fürsten zur Genehmigung 
zu benennen. (V. vom 10. November 1871.) 
Das Schulwesen. 
$ 38. 
A. Das Unterrichtswesen im allgemeinen. 
Das Unterrichtswesen ist weder der Gesetzgebung noch 
der Oberaufsicht des Reichs unterworfen. Das Reich übt nur 
mittelbar durch die von ihm ausgehende Anforderung an die 
Vorbildung der Einjährig-Freiwilligen einen wichtigen Einfluß 
auf das höhere Schulwesen aus. Die Lehranstalten, welche 
zur Ausstellung der Qualifikationszeugnisse für die Berechtigung 
zum einjährigen Militärdienst befugt sind, werden von der 
Reichsschulkommission (im Reichsamt des Innern) bestimmt. 
Im Fürstentum steht die Aufsicht über alle öffentlichen 
und Privat-, Unterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate
	        
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