6. Die Hohengollernschen Lande.
A. Interimistisches Wahlgesetz für die Mahlen zur Zweiten Bammer in
den Fürstenthümern Hohenzollern.
Vom 30. April 1831.
(Ges.-Sammlung S. 216.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
ꝛc. 2c. verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§ 1.
Bis zum Erlasse des in Art. 72 der Verfassungsurkunde vorbehaltenen
Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die Wahlen zu dieser Kammer
in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der Verordnung vom 30. Mai
1849 über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer,
soweit dieselbe nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert ist.
82.
Zu Art. 2 und 3 der Verordnung vom 30. Mai 1849.
) Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nach Massgabe der Bevölkerung in
zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem ein Abgeordneter für die Zweite
Kammer zu wählen ist.
Zu Art. 5 ebendaselbst.
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Ge-
meinde gehörende bewohnte Besitzungen werden mit einer oder
mehreren, möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem Urwahlbezirk
vereinigt.
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen,
kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl-
versammlung für den ganzen Bezirk aügeseen und können Wahlver-
sammlungen für einen Theil desselben oder für jede einzelne Gemeinde
angesetzt werden.
Zu Art. 10 ebendaselbst.
3) Die direkten Staatssteuern, nach Maßgabe deren die Abtheilungen
der Urwähler gebildet werden, sind im Fürstenthum Hohenzollern--
Hechingen die Kapitalien-, Grund-, Gebäude-, Besoldungs- und Patentsteuer;
Schwarp, Preußische Verfassungsurkunde. 82