Vorwort zur zweiten Auflage.
Es war bereits längst das Bebürfnit zu einer zweiten
Auflage der von mir im Jahre 1870 besorgten Handausgabe
des Deutschen Strafgesetzbuchs hervorgetreten.
Verschiedene Umstände verzögerten die Erledigung dieses
Bedürfnisses. Hierzu kam die Ueberzeugung, daß eine
Revision und Ergänzung der Handausgabe nach den Principien,
nach welchen die erste Auflage bearbeitet worden
ist, nicht mehr passend sei. Die Handausgabe sollte in
das Studium des Gesetzbuchs einführen und die Anwendung
des neuen Gesetzbuchs unterstützen. Dieser
Standpunkt ist nunmehr insefern überwunden, als es
gegenwärtig bei einer Handausgabe vorzugsweise darum
sich handelt, die reichen Schätze der wissenschaftlichen Arbeiten
über das Gesetzbuch und die Ergebnisse einer bereits
mehrjährigen, böchst interessanten Praxis zu sammeln und
in bestimmten Sätzen festzustellen. Während die Aufgabe
des Commentars darin besteht selbstständig und unter tieferem
Eingehen in die einzelnen Materien und Bestimmungen
des Gesetzbuchs an der Hand der WMissenschaft
und der Praxis die maßgebenden Grundsätze wie die einzelnen
Vorschriften näher zu erläutern und weiter auszuführen,
soll in der Handausgabe das thatsächlich bestehende,
von der Wissenschaft und der Praxis erläuterte
Recht in kurzen Thesen, ohne weitere Begründung und
Ausführung, zusammengestellt werden.
Die neue Auflage der Handausgabe will diesen Gesichtspunkt
festhalten; sie stellt sich daher als eine neue Arbeit und
zugleich vielfach als ein Auszug aus dem Commentare dar.
Aus diesem Grunde habe ich es auch vorgezogen, bei den
einzelnen Sätzen thunlichst an die Ausdrucksweise und die
Redewendungen, wie diese und jene im Commentare vorhanden,
mich anzuschließen.