Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 15. Mai 1871.

Vorwort  zur  zweiten  Auflage.

Es  war  bereits  längst  das  Bebürfnit  zu  einer  zweiten
Auflage  der  von  mir  im  Jahre  1870  besorgten  Handausgabe
  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs  hervorgetreten.
Verschiedene  Umstände  verzögerten  die  Erledigung  dieses
Bedürfnisses.  Hierzu  kam  die  Ueberzeugung,  daß  eine
Revision  und  Ergänzung  der  Handausgabe  nach  den  Principien,
  nach  welchen  die  erste  Auflage  bearbeitet  worden
ist,  nicht  mehr  passend  sei.  Die  Handausgabe  sollte  in
das  Studium  des  Gesetzbuchs  einführen  und  die  Anwendung
  des  neuen  Gesetzbuchs  unterstützen.  Dieser
Standpunkt  ist  nunmehr  insefern  überwunden,  als  es
gegenwärtig  bei  einer  Handausgabe  vorzugsweise  darum
sich  handelt,  die  reichen  Schätze  der  wissenschaftlichen  Arbeiten
  über  das  Gesetzbuch  und  die  Ergebnisse  einer  bereits
mehrjährigen,  böchst  interessanten  Praxis  zu  sammeln  und
in  bestimmten  Sätzen  festzustellen.  Während  die  Aufgabe
des  Commentars  darin  besteht  selbstständig  und  unter  tieferem
  Eingehen  in  die  einzelnen  Materien  und  Bestimmungen
  des  Gesetzbuchs  an  der  Hand  der  WMissenschaft
und  der  Praxis  die  maßgebenden  Grundsätze  wie  die  einzelnen
  Vorschriften  näher  zu  erläutern  und  weiter  auszuführen,
  soll  in  der  Handausgabe  das  thatsächlich  bestehende,
  von  der  Wissenschaft  und  der  Praxis  erläuterte
Recht  in  kurzen  Thesen,  ohne  weitere  Begründung  und
Ausführung,  zusammengestellt  werden.

Die  neue  Auflage  der  Handausgabe  will  diesen  Gesichtspunkt
  festhalten;  sie  stellt  sich  daher  als  eine  neue  Arbeit  und
zugleich  vielfach  als  ein  Auszug  aus  dem  Commentare  dar.
Aus  diesem  Grunde  habe  ich  es  auch  vorgezogen,  bei  den
einzelnen  Sätzen  thunlichst  an  die  Ausdrucksweise  und  die
Redewendungen,  wie  diese  und  jene  im  Commentare  vorhanden,
  mich  anzuschließen.