Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

b)  An  Haltestellen.


Personen,
welche  von  der
Reise  mit  der

Post  ausgeschlossen
  sind.

Fahrschein.

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—  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  noch
unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  sofern  dadurch  die  pünktliche  Abfahrt
nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Beiwagenstation,  so  kann  die  Annahme
wegen  mangelnden  Platzes  nur  dann  abgelehnt  werden,  wenn  zu  der  Post  Beiwagen  überhaupt
  nicht  oder  nur  in  beschränktem  Umfange  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen
schon  vergeben  oder  auf  den  Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind.

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation,  so  findet  die
Annahme  nur  unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden
  Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII  Bei  Posten,  zu  denen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können  Plätze
nach  einem  vor  der  nächsten  Postanstalt  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben  werden,
als  sich  bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet
haben,  die  bis  zur  nächsten  Postanstalt  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich
der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das
Personengeld  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezahlt.

VIII  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch
Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.  Reisegepäck  wird  an  Haltestellen
  nur  insoweit  zugelassen,  als  es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraume
  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht  geöffnet
werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

IX  MWünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne
Beiwagenstation  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden
  Postanstalt  mit  Beiwagenstation  melden  und  von  da  ab  einen  Platz  bezahlen.

§  52.
Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel
erregenden  Uebeln  behaftet  sind;

2.  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder
durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3.  Gefangene;

4.  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

8  33.
1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen
Entrichtung  des  Personengeldes  einen  Fahrschein.