b) An Haltestellen.
Personen,
welche von der
Reise mit der
Post ausgeschlossen
sind.
Fahrschein.
360
— über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch
unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt
nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme
wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt
nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen
schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die
Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze
nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden,
als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet
haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich
der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das
Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch
Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Haltestellen
nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume
leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet
werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
IX MWünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne
Beiwagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden
Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen.
§ 52.
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel
erregenden Uebeln behaftet sind;
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;
3. Gefangene;
4. Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
8 33.
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen
Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschein.