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zur öffentlichen Kenntnis gebracht, etwaige
Einwendungen gegen die A. binnen vierzehn
Tagen nach Ausgabe des die Bekanntmachung
enthaltenden Blattes anzubringen. Die Frist
ist für alle Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen — dazu gehören
auch die aus dem Bachbarrechte herrührenden
gesetzlichen Beschränkungen (R Z. 13, 52) und die
landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse
der Uferanlieger und Stauwerksbesitzer
(Rekursbescheid vom 18.JTa#n. 1905—HM-Bl.
33) — präklusivisch. Sind Einwendungen
nicht erhoben, so hat die Behörde zu prüfen, ob
die A. erhebliche Gefahren, NAachteile oder Belästigungen
für das Publikum (vgl. Rekursbescheid
vom 18. Febr. 1905 — HMBl. 53) herbeiführen
Könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften
erstrecht, ist die Genehmigung zu versagen,
oder, unter Festsetzung der sich als nötig
ergebenden Bedingungen, zu erteilen. Zu diesen
gehören auch Anordnungen zum Schutze der
rbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und
Leben. erden Einwendungen erhoben, so
sind diese mit den Parteien zunächst vollständig
zu erörtern, wobei Einwendungen, die auf
privatrechtlichen Titeln beruhen, zur richterlichen
Entscheidung zu verweisen sind, ohne
daß von der Erledigung derselben die Genehmigung
abhängig gemacht wird. Für die
mündliche Verhandlung vorden Genehmigungsbehörden
(s. unter 2) sind die Vorschriften des
LB. 88 68, 71, 72, 73, 75, 76—79, 118,
120 maßgebend. Der Bescheid ist schriftlich
auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen
enthalten; er muß mit Gründen versehen
sein, wenn die Genehmigung versagt oder
nur unter Bedingungen erteilt wird (GewO.
§§ 17—19). In dem Bescheide kann dem Unternehmer
auf seine Gefahr, unbeschadet des Re-Rursverfahrens,
die unverzügliche Ausführung
der baulichen A. gestattet werden, wenn er dies
vor Schluß der Erörterung beantragt. Die
Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden (GewO. 8 19a).
Gegen den Bescheid ist der Rekurs an den
Ol. zulässig, der bei Verlust desselben binnen
14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Bescheides
an, gerechtfertigt werden muß. Der
Rekursbescheid wird den Parteien durch die
Genehmigungsbehäörde erster Instanz zugestellt
und muß mit Gründen versehen sein (GewO.
§ 20). Die Kosten des Verfahrens fallen dem
Unternehmer, diesenigen unbegründeter Einwendungen
dem Widersprechenden zur Last
(GewpO. 8 22).
Uber die Genehmigung wird dem Unternehmer
eine Genehmigungsurkunde ausgehändigt,
und zwar sofort, wenn Einwendungen
nicht erhoben oder zurückgezogen
worden sind und die Genehmigung nach dem
Antrage des Unternehmers oder unter Bedingungen,
mit denen dieser sich einverstanden
erklärt hat, erteilt wird; in allen übrigen
Fällen nach Erledigung des Verfahrens. Eine
Polizeiverordnung, nach der jeder Gewerbetreibende
die Genehmigungsurkunde jederzeit
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten vor-
Anlagen (gewerbliche).
zulegen hat, ist rechtsungültig (Keb-f 260C 5).
S. auch Betriebsgeheimnisse.
Die Erteilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung
schließt die baupolizeiliche Genehmigung
in sich, so daß es eines besonderen
Baukonsenses nicht bedarf (ME. vom 2. März
1880 — MWBl. 80; Mot. z. Nov. z. Gewy.
vom 30. Juni 1900 — MxTDrucks. Ar. 165;
O. 37, 309). Dispense von den baupolizeilichen
Vorschriften hat die für die Erteilung
der gewerbepolizeilichen Genehmigung zuständige
Behörde zu erteilen (MC. vom 22. Febr.
1906 — HM.IBI. 136). Der Verwaltungsrichter
Ranen nicht auf Erteilung einer zu Unrecht versagten
baupolizeilichen Genehmigung erkennen
(OV#. 37, 309). Ausländischen juristischen
Personen darf die gewerbepolizeiliche
Genehmigung erst erteilt werden, wenn sie
die zum Grunderwerbe und Gewerbebetrieb
erforderliche Genehmigung erhalten haben
(Erl. vom 7. Febr. 1897 — AMlBl. 35).
4. Erlöschen der Genehmigung (Gew).
§ 49. Bei Erteilung der Genehmigung khann
eine Frist festgesetzt werden, binnen der die A.
bei Bermeidung des Erlöschens der Genehmigung
begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb
angefangen werden muß. Ist
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die
erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach
Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen
läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der
Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche
Gründe nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
ist unteilbar. Ist ein Teil der A. nicht
binnen der besonders vorgeschriebenen oder
gesetzlichen Frist ausgeführt, so folgt daraus
nicht, daß die Genehmigung für diesen Teil
erlischt und nur für den ausgeführten Teil der
A. bestehen bleibt (OV. 20, 334). Die Genehmigung
erlischt, wenn der Gewerbebetrieb
während drei Jahren eingestellt (I. Einstellung
von Gewerbebetrieben), ohne daß
eine Fristung nachgesucht und erteilt ist. Das
gleiche gilt auch für A., die zu einer Zeit errichtet
wurden, als eine Genehmigung nicht
erforderlich war (OV . vom 17. Jan. 1900 —
Pr VBl. 26, 341). Die Fristung darf so lange
nicht versagt werden, als wegen einer du
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen
Ungewißheit über das Eigentum an einer A.
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb entweder
gar nicht oder nur mit erheblichem Aachteile
für den Inhaber oder Eigentümer der A.
stattfinden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe
wie für die Genehmigung neuer A. Eine
Einstellung des Gewerbebetriebs liegt nicht
vor, wenn nur einzelne Abschnttte fortgeführt
werden; z. B. wenn eine Gerberei genehmigt
und nur die dazu gehörige „Sudelei“ betrieben
worden ist (O. 9, 300).
5. Veränderungen (GewO. 8§ 25). Die
Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine
Anderung in der Lage oder Beschaffenheit der
Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedar
auch dann, wenn ein Eigentumswechsel vor
sich geht, der Erneuerung nicht. Wird aber
eine Anderung der Betriebsstätte — d. 1.