Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

74

zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  etwaige
Einwendungen  gegen  die  A.  binnen  vierzehn
Tagen  nach  Ausgabe  des  die  Bekanntmachung
enthaltenden  Blattes  anzubringen.  Die  Frist
ist  für  alle  Einwendungen,  die  nicht  auf  privatrechtlichen
  Titeln  beruhen  —  dazu  gehören
auch  die  aus  dem  Bachbarrechte  herrührenden
gesetzlichen  Beschränkungen  (R  Z.  13,  52)  und  die
landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Uferanlieger  und  Stauwerksbesitzer
  (Rekursbescheid  vom  18.JTa#n.  1905—HM-Bl.
  33)  —  präklusivisch.  Sind  Einwendungen
nicht  erhoben,  so  hat  die  Behörde  zu  prüfen,  ob
die  A.  erhebliche  Gefahren,  NAachteile  oder  Belästigungen
  für  das  Publikum  (vgl.  Rekursbescheid
  vom  18.  Febr.  1905  —  HMBl.  53)  herbeiführen
  Könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,  welche
sich  zugleich  auf  die  Beachtung  der  bestehenden
bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
  erstrecht,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,
  oder,  unter  Festsetzung  der  sich  als  nötig
ergebenden  Bedingungen,  zu  erteilen.  Zu  diesen
gehören  auch  Anordnungen  zum  Schutze  der
rbeiter  gegen  Gefahr  für  Gesundheit  und
Leben.  erden  Einwendungen  erhoben,  so
sind  diese  mit  den  Parteien  zunächst  vollständig
  zu  erörtern,  wobei  Einwendungen,  die  auf
privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  zur  richterlichen
  Entscheidung  zu  verweisen  sind,  ohne
daß  von  der  Erledigung  derselben  die  Genehmigung
  abhängig  gemacht  wird.  Für  die
mündliche  Verhandlung  vorden  Genehmigungsbehörden
  (s.  unter  2)  sind  die  Vorschriften  des
LB.  88  68,  71,  72,  73,  75,  76—79,  118,
120  maßgebend.  Der  Bescheid  ist  schriftlich
auszufertigen  und  muß  die  festgesetzten  Bedingungen
  enthalten;  er  muß  mit  Gründen  versehen
  sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt  oder
nur  unter  Bedingungen  erteilt  wird  (GewO.
§§  17—19).  In  dem  Bescheide  kann  dem  Unternehmer
  auf  seine  Gefahr,  unbeschadet  des  Re-Rursverfahrens,
  die  unverzügliche  Ausführung
der  baulichen  A.  gestattet  werden,  wenn  er  dies
vor  Schluß  der  Erörterung  beantragt.  Die
Gestattung  kann  von  einer  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden  (GewO.  8  19a).

Gegen  den  Bescheid  ist  der  Rekurs  an  den
Ol.  zulässig,  der  bei  Verlust  desselben  binnen
14  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  des  Bescheides
  an,  gerechtfertigt  werden  muß.  Der
Rekursbescheid  wird  den  Parteien  durch  die
Genehmigungsbehäörde  erster  Instanz  zugestellt
und  muß  mit  Gründen  versehen  sein  (GewO.
§  20).  Die  Kosten  des  Verfahrens  fallen  dem
Unternehmer,  diesenigen  unbegründeter  Einwendungen
  dem  Widersprechenden  zur  Last
(GewpO.  8  22).

Uber  die  Genehmigung  wird  dem  Unternehmer
  eine  Genehmigungsurkunde  ausgehändigt,
  und  zwar  sofort,  wenn  Einwendungen
  nicht  erhoben  oder  zurückgezogen
worden  sind  und  die  Genehmigung  nach  dem
Antrage  des  Unternehmers  oder  unter  Bedingungen,
  mit  denen  dieser  sich  einverstanden
erklärt  hat,  erteilt  wird;  in  allen  übrigen
Fällen  nach  Erledigung  des  Verfahrens.  Eine
Polizeiverordnung,  nach  der  jeder  Gewerbetreibende
  die  Genehmigungsurkunde  jederzeit
dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  vor- 



Anlagen  (gewerbliche).

zulegen  hat,  ist  rechtsungültig  (Keb-f  260C  5).
S.  auch  Betriebsgeheimnisse.

Die  Erteilung  der  gewerbepolizeilichen  Genehmigung
  schließt  die  baupolizeiliche  Genehmigung
  in  sich,  so  daß  es  eines  besonderen
Baukonsenses  nicht  bedarf  (ME.  vom  2.  März
1880  —  MWBl.  80;  Mot.  z.  Nov.  z.  Gewy.
vom  30.  Juni  1900  —  MxTDrucks.  Ar.  165;
O.  37,  309).  Dispense  von  den  baupolizeilichen
  Vorschriften  hat  die  für  die  Erteilung
der  gewerbepolizeilichen  Genehmigung  zuständige
  Behörde  zu  erteilen  (MC.  vom  22.  Febr.
1906  —  HM.IBI.  136).  Der  Verwaltungsrichter
Ranen  nicht  auf  Erteilung  einer  zu  Unrecht  versagten
  baupolizeilichen  Genehmigung  erkennen
  (OV#.  37,  309).  Ausländischen  juristischen
  Personen  darf  die  gewerbepolizeiliche
Genehmigung  erst  erteilt  werden,  wenn  sie
die  zum  Grunderwerbe  und  Gewerbebetrieb
erforderliche  Genehmigung  erhalten  haben
(Erl.  vom  7.  Febr.  1897  —  AMlBl.  35).

4.  Erlöschen  der  Genehmigung  (Gew).
§  49.  Bei  Erteilung  der  Genehmigung  khann
eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  der  die  A.
bei  Bermeidung  des  Erlöschens  der  Genehmigung
  begonnen  und  ausgeführt  und  der  Gewerbebetrieb
  angefangen  werden  muß.  Ist
eine  solche  Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die
erteilte  Genehmigung,  wenn  der  Inhaber  nach
Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen
  läßt,  ohne  davon  Gebrauch  zu  machen.
Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der
Behörde  bewilligt  werden,  sobald  erhebliche
Gründe  nicht  entgegenstehen.  Die  Genehmigung
  ist  unteilbar.  Ist  ein  Teil  der  A.  nicht
binnen  der  besonders  vorgeschriebenen  oder
gesetzlichen  Frist  ausgeführt,  so  folgt  daraus
nicht,  daß  die  Genehmigung  für  diesen  Teil
erlischt  und  nur  für  den  ausgeführten  Teil  der
A.  bestehen  bleibt  (OV.  20,  334).  Die  Genehmigung
  erlischt,  wenn  der  Gewerbebetrieb
während  drei  Jahren  eingestellt  (I.  Einstellung
  von  Gewerbebetrieben),  ohne  daß
eine  Fristung  nachgesucht  und  erteilt  ist.  Das
gleiche  gilt  auch  für  A.,  die  zu  einer  Zeit  errichtet
  wurden,  als  eine  Genehmigung  nicht
erforderlich  war  (OV  .  vom  17.  Jan.  1900  —
Pr  VBl.  26,  341).  Die  Fristung  darf  so  lange
nicht  versagt  werden,  als  wegen  einer  du
Erbfall  oder  Konkurserklärung  entstandenen
Ungewißheit  über  das  Eigentum  an  einer  A.
oder,  infolge  höherer  Gewalt,  der  Betrieb  entweder
  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem  Aachteile
  für  den  Inhaber  oder  Eigentümer  der  A.
stattfinden  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe
wie  für  die  Genehmigung  neuer  A.  Eine
Einstellung  des  Gewerbebetriebs  liegt  nicht
vor,  wenn  nur  einzelne  Abschnttte  fortgeführt
werden;  z.  B.  wenn  eine  Gerberei  genehmigt
und  nur  die  dazu  gehörige  „Sudelei“  betrieben
worden  ist  (O.  9,  300).

5.  Veränderungen  (GewO.  8§  25).  Die
Genehmigung  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  keine
Anderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der
Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedar
auch  dann,  wenn  ein  Eigentumswechsel  vor
sich  geht,  der  Erneuerung  nicht.  Wird  aber
eine  Anderung  der  Betriebsstätte  —  d.  1.