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lichen die Wählbarkeit gegeben, die Versuche von 1855—1856
kehrten zu dem alten klugen hamburgischen Grundsatz der un-
politischen Geistlichen zurück und nahmen ihnen das Wahlrecht
ausdrücklich. Einen zweiten Gedanken haben die letzteren in
diese Materie getragen durch ihr System der staatlich an-
erkannten Religionsgesellschaften.
Die staatlich . . . . .
narkannten Fussend auf dieser Vorgeschichte ist die Frage in der
Religionsgesell- heutigen Verfassung, schon übereinstimmend mit der vom 28. 6.
1860 und dem Reichsgesetz vom 3.7. 1869 folgendermassen
erledigt:
1. Durch das religiöse Bekenntnis wird die Ausübung
der bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den
bürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. Volle
Glaubens- und Grewissensfreiheit wird gewährleistet (Artikel 5).
Die gesetzmässig bestehenden und künftig sich bildenden religiösen
Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch
unter Oberaufsicht des Staates. Über die Bedingungen für die
Bildung neuer religiöser Gemeinschaften bestimmt das Gesetz
(Artikel 96). Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die
religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt (Artikel 23).
Volljährige Personen können aus einer anerkannten religiösen
Gemeinschaft nur nach den Formen des Gesetzes vom 12.12. 1888
austreten.
2. Der Senat übt die Oberleitung und Oberaufsicht über
das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen vermittelst
einer Oberschulbehörde aus (Artikel 94). Erster Lehrgegenstand
der öffentlichen Volksschule ist Religion. Der Religionsunterricht
wird in der Regel nur nach der evangelisch-lutherischen Kon-
fession erteilt (8$ 32. 35 des Gesetzes vom 11.11. 1870). Dispen-
sation wird von der Schulkommission erteilt. Zur Oberschul-
behörde gehören zwei Deputierte des Ministeriums ($ 2. das.).
8. Geistliche aller Konfessionen sind, trotzdem sie be-
soldete öffentliche Angestellte sind, deren amtliche Funktionen
ihren ausschliesslichen Geschäftsberuf bilden, wählbar zur Bürger-
schaft, können die Wahl aber ablehnen (Artikel 36).
Das im Artikel 96 verheissene Gesetz ist bislang nicht er-
gangen. Ein Gesetz vom 28.9. 1860 hat eine den Sechzigern
in diesem Punkte erteilte Vollmacht aufgehoben und für Er-
teilung neuer und Abänderung alter Konzessionen nun Senats-
und Bürgerschluss verlangt; das gilt heute noch. Die anerkannten