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Religionsgemeinschaften sind ausser der evangelisch lutherischen
Kirche: die deutsch-, die französisch-, die englisch-reformierte,
die englisch-bischöfliche, die römisch-katholische Gemeinde, die
Menuoniten-, die Baptisten-, die portugiesische und die deutsche
Juden-Gemeinde.
Das heute in Hamburg herrschende System der Trennung een des
von Kirche und Staat ist das oben an zweiter Stelle genannte, irn
Der Staat erkennt in der Kirche eine eminente Anstalt des
öffentlichen Rechts. Es beansprucht daher einmal das Recht
der staatlichen Anerkennung von sich bildenden und das Recht
der Aufsicht über bestehende religiöse Gemeinschaften. Er muss
dies Recht besitzen, um kontrollieren zu können, ob eine Kirche nicht
einerseits in die staatlichen Zwecke übergreift, andererseits mit
einer anderen bestehenden in Konflikt gerät. Er übt beides aber
nur vom Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts, das Dogma ist
ihm gleichgültig. Das Einspruchsrecht gegen eine religiöse Neu-
schöpfung ist dem Staate durch $ 61 des B.-G.-B. aufs neue
gewährleistet, die Bestimmungen des Artikels 96 sind durch die
Artikel 82. 84. Einf. Ges. zum B.-G.-B. aufrechterhalten. Wenn
das Wesen einer Anstalt des öffentlichen Rechts auch in der
Litteratur streitig ist, so muss die Eigenschaft von Anstalten des
Öffentlichen Rechts für die hamburgischen anerkannten Religions-
gesellschaften ausser aus dem Gesetz vom 12.12. 1888 über den
ausschliesslichen Austritt in staatlichen Formen auch aus den
Bestimmungen des $ 18 des Verhältnisgesetzes vom 23.4. 1879
gefolgert werden. Die Vollstreckung der von den staatlich an-
erkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständig-
keit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt nach
diesen durch die staatlichen Verwaltungsbehörden.
Innerhalb des Kreises der staatlich anerkannten religiösen Pie !utheriiche
Gemeinschaften nimmt die evangelisch-lutherische Kirche Y*rdeskirche.
mit Recht einen hervorragenden Rang ein. Der Konstituante
ist der Vorwurf zu machen, dass sie in Verfolgung weltbürger-
licher Ideen und in ungeschichtlicher Denkart die konkreten
Verhältnisse der Heimat vollkommen verkannte und völlig ver-
gass, dass der Staat Hamburg sein Dasein und damit auch sıe
selbst den Boden, auf dem sie stand, zum guten Teile der evan-
gelisch-lutherischen Kirche verdankte. Als die Konstituante die
lutherische Kirche, welche von dem Bekenntnis der Überzahl
der Hamburger getragen wurde, einigen der Zahl nach un-