Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ist Republik nichts wie die N egative der Monarchie. Es ist also 
von vornherein verfehlt, aus der republikanischen Staatsform 
Hamburgs als solcher irgend welche Schlüsse auf den politischen 
Aufbau oder, wie dies dennoch regelmässig zu geschehen pflegt, 
auf einen besonders grossen Umfang der sogenannten Rechte des 
Volkes zu machen. 
Ihre bestimmte politische Farbe erhält vielmehr eine jede 
Republik erst durch die Art und Weise, wie die an Stelle des 
fehlenden Monarchen zum Herrschen berufene Mehrheit ihre 
Herrschaft ausübt und wie solche zusammengesetzt ist. Man 
hat hier zutreffend vier Abstufungen unterschieden (Jellinek). 
Die regierende Mehrheit ist korporativ gestaltet, so ehemals 
in der ostindischen Kompagnie, dem deutschen Orden; sie ist 
oligarchisch aufgebaut wie es vordem in Venedig nach 
Schliessung des grossen Rats der Fall war, wie vielleicht im 
Deutschen Reich der Bundesrat es ist. Regiert ein bestimmter 
aus dem gesamten Volk rechtlich herausgehobener Bruchteil als 
„Beste“, giebt das die arıstokratische, regiert das ganze Volk, 
die demokratische Republik. 
In Hamburg ist nun bekanntlich durch die Institution des 
Bürgerrechts eine soziale Minderheit zur allein herrschenden ge- 
macht. Darum zählt Hamburg zu den aristokratischen 
Republiken. Allein dieser Charakter ist ganz wesentlich im 
demokratischen Sinne modifiziert. Zunächst ist der regierende 
Bruchteil sehr gross, gut 385000 Bürger stark, macht also viel- 
leicht den fünften Teil der gesamten männlichen erwachsenen 
Bevölkerung aus. Weiter ist im Prinzip die Möglichkeit für 
Jeden gegeben, in die herrschende Klasse aufzusteigen. Endlich 
liegt eine bedeutsame Konzession an die demokratische Republik 
darin, dass der regierende Bruchteil, wie er es sonst in einer für 
die Aristokratien charakteristischen Weise stets thut, nicht selbst 
regiert, sondern darauf verzichtet hat, diese Herrschaft höchst- 
persönlich auszuüben und sich in der Herrschaftsausübung durch 
zwei repräsentative Organe — Senat und Bürgerschaft — ver- 
treten lässt. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, zählt Ham- 
burg zu den repräsentativen Republiken. Ein entschiedenes 
Gegengewicht gegen die Ausdehnung der demokratischen Tendenz 
ist aber wiederum in der Einfügung in den Reichsverband zu 
erblicken. Denn da die Bundesgenossen Monarchien sind, der 
Reichsverband, wenn nicht ein monarchisches, so doch ganz gewiss 
Aristokratische 
und demokra- 
tische Elemente 
der Verfassung.
	        
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