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geben. Die Geschäftsführung bei derselben wird durch einen ständigen k. Bankkommissär
überwacht.
3. Die Staatsgelder. Do die Staatswirtschaft überwiegend Geldwirtschaft ist,
so befindet sich der Fiskus stets im Besitze beträchtlicher Geldsummen und Geldforderungen.
Die Vereinnehmung, Verwahrung und Auszahlung der Staatsgelder bilden den Gegen-
stand der Kassenverwaltungty). Ein Kassenwesen entsteht zunächst bei allen äußeren
Aemtern, welche berufen sind, Staatsgelder einzunehmen. Die wichtigsten äußeren Kassen
sind jene der Rentämter. Die Gelder der äußeren Kassen sammeln sich, soweit sie nicht
zur Bestreitung der Ausgaben dienen, welche auf jene Kassen angewiesen sind, bei den
nächst höheren Kassen, d. h. den Hauptkassen der zentralisierten Verwaltungen und den
Kreiskassen. Diese Kassen haben außer den Zuflüssen, die aus anderen Kassen an sie ge-
langen, auch eine Reihe eigener Einnahmen. Die Gelder der Haupt= und Kreiskassen,
die nicht zur Bestreitung der dorthin gewiesenen Ausgaben notwendig sind, fließen, soweit
sie nicht zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmt sind, an die Zentral-
staatskasse. Diese ist unmittelbar dem Finanzministerium unterstellt. Die Zentralstaats-
kasse hat nur wenige selbständige Einnahmen, dagegen selbständige Ausgaben in erheblichem
Umfange. Ferner obliegt ihr die Verwaltung der besonderen, im Budget nicht enthaltenen
Staatsfonds und ein ausgedehntes Abrechnungsgeschäft, worunter auch die Abrechnung
mit der Reichs-Hauptkasse.
4. Man pflegt unter den Bestandteilen des Staatsvermögens auch die Regalien
aufzuführen?). Indessen hat dieser Begriff im heutigen Staatsrechte keinen Platz mehr.
Es handelt oder handelte sich bei den sogenannten Regalien zumeist entweder um eine staat-
liche Besteuerung in Monopolform, oder um staatliche Einrichtungen, die, wie z. B. die
Münzprägung und die Verkehrsanstalten, nicht um des fiskalischen Interesses willen, son-
dern in Erfüllung staatlicher Verwaltungszwecke bestehen, wenn sie auch zum Teile dem
Staate Erträgnisse abwerfen. Jene erstere Gattung sogenannter Regalien ist nahezu ganz
verschwunden ).
§ 53. Die Staatsschulden"!). 1. Geschichtliche Entwickelung. Das Ziel,
welches die im Jahre 1811 ergriffenen Maßregeln 5) verfolgten, Ordnung in das staatliche
Schuldwesen zu bringen, war bei weitem noch nicht erreicht, als die Verfassungsurkunde
von 1818 “) neue Bürgschaften dieser Ordnung durch die Mitwirkung schuf, welche sie den
1) Vgl. auch Art. 11 des Ausf.G. z. B.G. B. u. Bek. des Finanz.M. vom 15. Febr. 1900,
Zahlüngen an auswärtige Empfangsberechtigte Weber XXIX S. 271). L. Fahrmbocher,
Zahlungswesen der allgemeinen Finanzverwaltung 3. Aufl. Anusbach 1898. #
2) Agl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 515 ff., vgl. auch § 11 des Finanzges. vom
10. Aug. 1902 „Ertrag der Kreisamteblätter ist Staatsregale".
3) Die landesrechtlichen Vorschriften bleiben nach Art. 73 des Einf.G. vom B.G.B. unbe-
rührt. Nach der Begründung kommen nur die sog. niederen oder nutzbaren Regalien in Betracht.
Das Tabaksregal wurde schon durch das Zollges. vom 22. Juli 1819 (G.Bl. S. 100) aufgehoben,
das Jagdregal durch Ges. vom 4. Juni 1848 (G.Bl. S. 129), das Lotto durch den Landtagsab-
schied vom 10. November 1861 Abschn. III § 11 (G. Bl. S. 67), das Berg= und Salzregal durch
die oben S. 154 Anm. 5 erwähnten Ges., das Regal der Goldwäscherei durch das Bergges. vom
20. März 1869 Art. 1, 240 Abs. III Ziff. 6. Das Regal der Perlsischerei besteht noch nach Art.
46 Abs. II des Wasserbenützungsges. vom 28. Mai 1852 und wird noch im Fichtelgebirge ausge-
übt; das Salpeterregal ist bedentungslos geworden, überdies darf es infolge des Art. 1 des bayer.
Ausf.G. z. B. G. B., der den Art. 73 des Einf.G. nicht erwähnt, als aufgehoben gelten.
4) J. Rudhart, über den Zustand des Königreichs Bayern nach amtlichen QOuellen, Er-
langen 1827, III S. 1 ff.; J. Ritter v. Mussinan, geschichtliche lUebersicht und Darstellung des
baycr. Staatsschuldenwesens, München 1831; Fr. Maier, geschichtliche Darstellung des Staats-
schuldenwesens des Königreichs Bayern 2c., Erlangen 1839; K. Stokar v. Neuforn, die
Staatsschulden des Königreichs Bayern, Bamberg 1858; Hock a. a. O. 1 S. 62 ff., 182 ff. III
S. 275 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1I S. 397 ff. leber den gegenwärtigen Stand der
Staatsschulden Verh. d. K. d. Abg. 1901 Bd. VII Beil. N. 507.
5) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht I S. 126.
6) Tit. VII §§ 11—16, Beil. X Tit. 11 88 38, 39; vgl. auch Tit. III § 7.