56 I. Organisation der Verwaltung.
ist und die zur Ausführung dieser Funktionen erforderlichen Einrichtungen
dauernde sind. Es ist deshalb die Bestellung eines Trägers des Amtes zu
unterscheiden von der Errichtung und Organisation des Amtes. Aus dem
Begriff des Staatsoberhaupts als dem Träger der Staatsgewalt ergiebt sich,
daß dem Staatsoberhaupt das Recht zusteht. Amter zu errichten, zu organi-
siren und aufzuheben. Vielfach aber ist das Staatsoberhaupt in der Aus-
übung dieses Rechts durch Rechtssätze beschränkt und an die Mitwirkung
anderer Organe des Staats gebunden. Da in dem deutschen Reich die Rechte
des Staatsoberhaupts ausgeübt werden theils durch den Bundesrath, theils
durch den Kaiser, so ist zunächst für das Reich die Frage zu beantworten,
welchem dieser Organe die sog. Organisationsgewalt zusteht.
I. Die Organisationsgewalt im deutschen Reich. Die
Reichsverfassung enthält keine allgemeine Bestimmung über das Recht,
Amter zu errichten, zu organisiren und aufzuheben. Aus Art. 7, wonach
der Bundesrath zu beschließen hat über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, könnte
zwar geschlossen werden, daß dem Bundesrath dieses Recht zusteht.!) Da
jedoch der Kaiser nach einem allgemein anerkannten, wenn auch in der Ver-
fassungsurkunde nicht ausdrücklich ausgesprochenen Rechtssatz die oberste Lei-
tung der gesammten Reichsverwaltung zu führen hat, so folgt daraus, daß auch
der Kaiser im Namen des Reichs das Recht der Errichtung von Amtern u. s. w.
auszuüben hat.2:) Und in der That hat der Kaiser, wenn er auch in der
Ausübung dieses Rechts vielfach durch die Gesetzgebung beschränkt worden
ist, doch allein Amter errichtet und aufgehoben, nicht aber der Bundesrath,
wie ihm denn auch für einzelne Kategorien von Amtern dies Recht ausdrück-
lich anerkannt worden ist. 3) In der Ausübung dieses Rechts ist der Kaiser
aber beschränkt
1. durch das verfassungsmäßige Recht des Bundestags und Reichs-
tags, die Ausgaben des Reichs festzustellen und zu bewilligen. Der Kaiser
kann darnach die zur Errichtung eines Amtes und zur Besetzung desselben
etwa erforderlichen Ausgaben nur auf Grund des Staatshaushaltsgesetzes
oder eines speziellen Gesetzes anordnen.“)
1) Dieser Ansicht ist Laband I. 302 für den Fall, daß nicht durch ein Gesetz die Errichtung
bestimmter Behörden angeordnet ist.
2) Vgl. Zorn I. 209 u. f. Die von ihm angeführten Gründe sind jedoch nicht ganz zu-
treffend. Laband I. 227 spricht zwar ebenfalls dem Kaiser die Regierung des Reichs zu, will
daraus aber nur folgern, daß der Kaiser nur solche Amter zu errichten habe, deren Errichtung in
einem Gesetz angeordnet sei (I. 302), eine Unterscheidung, die nicht gerechtfertigt ist und nicht der
allgemein geübten und anerkannten Praxis entspricht.
3) So hat der Kaiser nach Art. 50 der Reichsverf. die Post= und Telegraphenämter zu bestellen.
In Bezug auf andere der inneren Verwaltung nicht angehörige Gebiete siebe Art 11. 53. 56.
Alle diese Artikel setzen das Recht des Kaisers, Amter zu errichten, mehr voraus, als daß sie ihm
dasselbe übertragen. Es kann deshalb auch nicht mit dem arg. e contrario geschlossen werden, daß
in anderen Fällen dem Kaiser das Recht nicht zustehe.
4) Val. Laband I. 301; Zorn I,. 209.