Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

8 53. Die Staatsschulden. 157 
Bundesstaaten Papiergeld nur kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung ausgeben. Mit Papier= 
geld ist nicht bloß Geld im rechtlichen Sinne, sondern sind auch die Geldersatzmittel, 
Schuldscheine auf Inhaber gemeint, die auf eine bestimmte unverzinsliche Geldsumme lauten 
und auf Vorzeigen zahlbar sind. 
Nach dem Reichsgesetze vom 8. Juni 1871 (R.-Ges.-Bl. S. 210) ferner können 
Prämienanlehen von den Bundesstaaten gleichfalls nur auf Grund eines Reichsgesetzes 
ausgegeben werden. 
Die bayerische Verfassungsurkunde räumt dem Landtage einen sehr erheblichen Ein- 
fluß auf dem Gebiete des Staatsschuldenwesens ein 1). Staatsschuld im Sinne der Ver- 
fassung ist jede Finanzschuld, nicht bloß jene, die in Darlehensform eingegangen wird. 
Es ist daher insbesondere zweifellos, daß auch die Uebernahme einer Gewährschaft für 
eine fremde Schuld den verfassungsmäßigen Bestimmungen über Eingehung von Staats- 
schulden unterliegt. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII §§ 11—13) sagt: „Zu jeder neuen Staatsschuld, 
wodurch die zur Zeit (d. h. jeweils) bestehende Schuldenmasse im Kapitalsbetrage oder der 
jährlichen Verzinsung vergrößert wird), ist die Zustimmung der Stände des Reichss) er- 
forderlich“. 
„Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außer- 
ordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außer- 
ordentliche Beiträge der Untertanen ohne deren zu große Belastung bestritten werden kön- 
nen, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen." 
„Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt und ohne ihre Zustimmung 
kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Veränderung getroffen, noch ein zur 
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem anderen Zwecke verwendet werden.“ 
Das Staatsschuldengesetz vom 22. Juli 1819 (Art. XII) sagt ferner: „Alle von nun 
an für neue Geldanlehen oder für derlei ältere Papiere auszustellenden Obligationen sollen 
nebst der Unterschrift und Fertigung der (Staatsschuldentilgungs-) Kommission auch mit 
der Unterschrift der ständischen Kommissäre versehen werden“. 
Sodann wird in der Verfassungsurkunde (Tit. VII § 15) weiter bestimmt: „In 
außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Kapitalien 
dringend erfordern und die Einberufung der Stände durch äußere Verhältnisse unmöglich 
gemacht wird, soll diesen Kommissären die Befugnis zustehen, zu diesen Anleihen im Namen 
der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu erteilen. 
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung 
über die Kapitalsaufnahme vorzulegen, um in das Staatsschuldenverzeichnis eingetragen 
zu werden“. 
Der Landtag kann die erteilte Genehmigung, soferne die objektiven Voraussetzungen 
für die Anwendung der angeführten Bestimmungen vorlagen, nur soweit zurückziehen, als 
sie noch nicht benützt ist0. 
1) In Tit. VII § 11 Abs. I ist gesagt: „Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewähr- 
leistung der Stände gestellt". Der Satz hat insofern rechtlichen Inhalt, als er den Landtag ver- 
pflichtet, die bestehenden und die später verfassungsmäßig eingegangenen Staatsschulden anzuer- 
kennen und dies zur Grundlage seiner Beschlüsse zu nehmen. 
2) Zustimmung des Landtags ist also nicht erforderlich, wenn es sich um reine Entlastung 
der Staatskasse handelt oder wenn der Schuldenstand des Staates sowohl bezüglich des Kapitals 
als der Verzinsung gleich bleibt. 
3) Nur diese, nicht die Form des Gesetzes, welch letztere allerdings üblich ist. Vgl. A. Dy- 
roff in den Annalen des Deutschen Reichs 1889 S. 885 f. lleber die staatsrechtliche Wirkung 
der Form des Gesetzes bei Aufnahme von Anlehen vgl. die Erklärung des Staatsministers Grafen 
von Crailsheim St. B. d. A.N. 1902 Bd. X S. 749 ff. 
4) Anders, aber zweifellos unrichtig Pözl, Lehrbuch des bayer. Verf.Rechts § 205 Anm. 6.