8 53. Die Staatsschulden. 157
Bundesstaaten Papiergeld nur kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung ausgeben. Mit Papier=
geld ist nicht bloß Geld im rechtlichen Sinne, sondern sind auch die Geldersatzmittel,
Schuldscheine auf Inhaber gemeint, die auf eine bestimmte unverzinsliche Geldsumme lauten
und auf Vorzeigen zahlbar sind.
Nach dem Reichsgesetze vom 8. Juni 1871 (R.-Ges.-Bl. S. 210) ferner können
Prämienanlehen von den Bundesstaaten gleichfalls nur auf Grund eines Reichsgesetzes
ausgegeben werden.
Die bayerische Verfassungsurkunde räumt dem Landtage einen sehr erheblichen Ein-
fluß auf dem Gebiete des Staatsschuldenwesens ein 1). Staatsschuld im Sinne der Ver-
fassung ist jede Finanzschuld, nicht bloß jene, die in Darlehensform eingegangen wird.
Es ist daher insbesondere zweifellos, daß auch die Uebernahme einer Gewährschaft für
eine fremde Schuld den verfassungsmäßigen Bestimmungen über Eingehung von Staats-
schulden unterliegt.
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII §§ 11—13) sagt: „Zu jeder neuen Staatsschuld,
wodurch die zur Zeit (d. h. jeweils) bestehende Schuldenmasse im Kapitalsbetrage oder der
jährlichen Verzinsung vergrößert wird), ist die Zustimmung der Stände des Reichss) er-
forderlich“.
„Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außer-
ordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außer-
ordentliche Beiträge der Untertanen ohne deren zu große Belastung bestritten werden kön-
nen, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen."
„Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt und ohne ihre Zustimmung
kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Veränderung getroffen, noch ein zur
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem anderen Zwecke verwendet werden.“
Das Staatsschuldengesetz vom 22. Juli 1819 (Art. XII) sagt ferner: „Alle von nun
an für neue Geldanlehen oder für derlei ältere Papiere auszustellenden Obligationen sollen
nebst der Unterschrift und Fertigung der (Staatsschuldentilgungs-) Kommission auch mit
der Unterschrift der ständischen Kommissäre versehen werden“.
Sodann wird in der Verfassungsurkunde (Tit. VII § 15) weiter bestimmt: „In
außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Kapitalien
dringend erfordern und die Einberufung der Stände durch äußere Verhältnisse unmöglich
gemacht wird, soll diesen Kommissären die Befugnis zustehen, zu diesen Anleihen im Namen
der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu erteilen.
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung
über die Kapitalsaufnahme vorzulegen, um in das Staatsschuldenverzeichnis eingetragen
zu werden“.
Der Landtag kann die erteilte Genehmigung, soferne die objektiven Voraussetzungen
für die Anwendung der angeführten Bestimmungen vorlagen, nur soweit zurückziehen, als
sie noch nicht benützt ist0.
1) In Tit. VII § 11 Abs. I ist gesagt: „Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewähr-
leistung der Stände gestellt". Der Satz hat insofern rechtlichen Inhalt, als er den Landtag ver-
pflichtet, die bestehenden und die später verfassungsmäßig eingegangenen Staatsschulden anzuer-
kennen und dies zur Grundlage seiner Beschlüsse zu nehmen.
2) Zustimmung des Landtags ist also nicht erforderlich, wenn es sich um reine Entlastung
der Staatskasse handelt oder wenn der Schuldenstand des Staates sowohl bezüglich des Kapitals
als der Verzinsung gleich bleibt.
3) Nur diese, nicht die Form des Gesetzes, welch letztere allerdings üblich ist. Vgl. A. Dy-
roff in den Annalen des Deutschen Reichs 1889 S. 885 f. lleber die staatsrechtliche Wirkung
der Form des Gesetzes bei Aufnahme von Anlehen vgl. die Erklärung des Staatsministers Grafen
von Crailsheim St. B. d. A.N. 1902 Bd. X S. 749 ff.
4) Anders, aber zweifellos unrichtig Pözl, Lehrbuch des bayer. Verf.Rechts § 205 Anm. 6.