8 54. Von den Staatsabgaben im allgemeinen. 159
II. Kapitel.
Der König als Inhaber der Finanzgewalt.
§ 54. Von den Staatsabgaben im allgemeinen. Die privatrechtlichen Staatsein-
nahmen reichen zur Erfüllung der Staatszwecke nicht aus. Der Herrscher muß sich daher
kraft seiner Finanzgewalt öffentlichrechtliche Einnahmen schaffen, indem er dem Einzelnen
gesetzlich die Verpflichtung auferlegt, aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Staats-
bedürfnisse Abgaben (Steuern und Gebühren) zu entrichten.
Die Gebühren), von deren Darstellung im einzelnen bei den folgenden Erörte-
rungen abgesehen werden soll, teilen sich in solche, welche bei den Gerichten, und solche,
welche bei den Verwaltungsbehörden anfallen. In Betracht kommen selbstverständlich nur
jene Gebühren, welche der Staatskasse zufließen, nicht jene, welche gewissen Beamten, z. B.
Notaren, als Dienstbezüge zugewiesen sind. Staatsabgaben sind sie nur insoweit, als der
Staat der Forderungsberechtigte ist.
Die gerichtlichen Gebühren sind zum Teile reichsgesetzlich (insbesondere Gerichts-
kostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 659) und zahlreiche Vor-
schriften des Bundesrates geregelt. Im übrigen ist das Gebührenwesen in der Haupt-
sache durch das Gesetz vom 8. August 1879 (G.V. Bl. S. 903) und dessen Novellen
vom 29. Mai 1886 (G. V. Bl. S. 259), 8. März 1888 (G.V. Bl. S. 149), 22. Dezember
1889 (G.V. Bl. S. 675), 26. Mai 1892 (G.V. Bl. S. 133), 8 14 des Finanzgesetzes vom
11. Juni 1894 (G.V. Bl. S. 279) und durch Gesetz vom 9. Juni 1899, welches nament-
lich wegen der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches zahlreiche Aenderungen her-
beiführte, — eine Aenderung brachte noch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Aug. 1902 über
das Nachlaßwesen (G.V. Bl. S. 466) — einheitlich für das ganze Königreich und unter
Beseitigung einer großen Zahl von Einzelbestimmungen geordnet worden. Der neue
Wortlaut des Gesetzes wurde unterm 11. November 1899 (G.V. Bl. S. 904) 2) bekannt
gegeben. Hiezu erging die Ausführungsverordnung vom 23. Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1223)
und die Instruktion vom 25. Dez. 1899 (Weber XXVIII S.ö569), welche sich auch auf
das Gerichtskostengesetz beziehen. Weiterhin ist die Verordnung vom 25. Dezember 1899
(G. Vl. S. 1235) über die Erhebung von Hinterlegungsgebühren mit der Vollzugsvorschrift
vom 12. Januar 1900 (F. M. Bl. S. 81) zu erwähnen.
Das Gebührengesetz umfaßt übrigens auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Steuern,
die den Namen Gebühren zu Unrecht führen. In dieser Begiehung haben die Reichsgesetze
über die Reichsstempelabgaben, nunmehr Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 14. Juni
1900 (R.G.Bl. S. 275, 556) ändernd in das bayerische Gebührenrecht eingegriffen 3).
Die Steuerkhoheit Bayerus ist zufolge der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche
in ihrer Ausübung nicht unerheblich beschränkt.
Diese Beschränkungen bestehen vor allem darin, daß das Reich eine Anzahl von
Steuerquellen für sich in Anspruch nimmt. Ausschließlich dem Reiche gehören die Zölle!),
1) v. Seydel, Staatsrecht II S. 499 f.
2) Handausgabe des Gesetzes von O. v. Pfaff n. A. v. Reisenegger. 4. Aufl. München 1900.
3) Rein steuerliche Gebühren sind: die Gebühren von Anstellungen und besonderen Ver-
leihungen, die Besitzveränderungsgebühren und das Gebührenäquivalent (von unbeweglichen Sachen),
die Versteigerungsgebühren (von beweglichen Sachen), die Gebühren von Versicherungspolicen, Ur-
kunden über Lombarddarlehen. — Zum Reichsges. vom 14. Juni 1900 ergingen die Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrates vom 21. und die bayer. V. O. vom 29. und Min. Bek. v. 30. dess.
Mts. (G. V. Bl. S. 607, 608).
4) Zolltarifges. vom 24. Mai 1885, 14. Inmi 1902 (N.G. Bl. S. 298). Das Zolltarifges.
vom 25. Dez. 1902 (R.G. Bl. S. 303) ist noch nicht in Kraft getreten. — Art. 5 des Zollver-