2. Theil. 21. Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. 75
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung,
wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
Hehlerei im engeren Sinne.
§. 259.
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels
einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft,
um Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren
Absate bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefäng-
niß bestraft.
Sog. Partirerei.
§. 260.
Wer die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig be-
treibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 261.
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen
darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft wor-
den ist, wird, weun sich die abermals begangene Hehlerei
auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Naube
gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht
unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Hand-
lung, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter drei Monaten ein.
Die in dem §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch
hier Anwendung.
§. 262.
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenurechte und neben jeder
Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-
Aufsicht erkannt werden.