80 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Vergl. 8§. 133, 348, 349. — Vergl. auch §. 280. — Nachtheile ist
ein in dritter Lesung des Reichstages entstandener Druckfehler. —
Vernichtung von Arbeitsbüchern: G. O. §. 150 Z. 3.
§. 275.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier,
von falschen oder gefälschten Siempelmarker, Stempel-
blanketten, Stempelabdrücken, Post= oder Telegraphen-
Frmarken oder gestempelten Briefkuverts Gebrauch
macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stem-
pelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe
oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen
wer unechte Post= oder Telegraphen-Freimarken oder ge-
stempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie als
echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempel-
blankette, Stempelabdrücke, Post= oder Telegraphen-Frei-
marken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht ver-
fälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
Vergl. §. 280. — Vergl. auch §. 364. — Wegen der Versiche-
rungsmarken vergl. R. V. O. s§. 1496, 1497, A. V. G
88. 354, 365.
8. 276.
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden,
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier
oder schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempel-
blankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen
stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch
die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geld-
strafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher kient schon
einmal verwendete Post= oder Telegraphenwerthzeichen nach
gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungs-
zeichens zur Frankirung benutzt. Neben dieser Strafe ist die
etwa wegen Entziehung der Post= oder Telegraphengebühren
begründete Strafe verwirkt.