Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

80 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Vergl. 8§. 133, 348, 349. — Vergl. auch §. 280. — Nachtheile ist 
ein in dritter Lesung des Reichstages entstandener Druckfehler. — 
Vernichtung von Arbeitsbüchern: G. O. §. 150 Z. 3. 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, 
von falschen oder gefälschten Siempelmarker, Stempel- 
blanketten, Stempelabdrücken, Post= oder Telegraphen- 
Frmarken oder gestempelten Briefkuverts Gebrauch 
macht, 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stem- 
pelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe 
oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen 
wer unechte Post= oder Telegraphen-Freimarken oder ge- 
stempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie als 
echt zu verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempel- 
blankette, Stempelabdrücke, Post= oder Telegraphen-Frei- 
marken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht ver- 
fälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden. 
Vergl. §. 280. — Vergl. auch §. 364. — Wegen der Versiche- 
rungsmarken vergl. R. V. O. s§. 1496, 1497, A. V. G 
88. 354, 365. 
  
  
8. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, 
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier 
oder schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempel- 
blankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen 
stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen 
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch 
die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geld- 
strafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher kient schon 
einmal verwendete Post= oder Telegraphenwerthzeichen nach 
gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungs- 
zeichens zur Frankirung benutzt. Neben dieser Strafe ist die 
etwa wegen Entziehung der Post= oder Telegraphengebühren 
begründete Strafe verwirkt.
	        
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