2. Theil. 25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz #. 83
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs-
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den
übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung
gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht
zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis
zu sechstausend Mark erkannt werden.
8. 242 der K. O.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1) im Interesse eines Schuldners, welcher setne Zahlungen einge-
stellt hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder
bei Seite geschafft hat, oder
2) im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorge-
schobene Personen geltend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein.
#5. 243 der K. O.
Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen
Personen besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen
lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem.
gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 244 der K. O.
Die Strafvorschriften der §s. 239—241 sinden gegen die Mit-
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge-
nossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder
eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat,
oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten
Handlungen begangen haben.
Zünfundzwanzigster Abschnitt.
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder
Geheimnisse.
§. 284.
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf
Geldstrafe von dreihundert bis zu sechstausend Mark, sowie
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
6