Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz #. 83 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs- 
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den 
übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung 
gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht 
zu der Zeit zu beanspruchen hatte. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 
zu sechstausend Mark erkannt werden. 
8. 242 der K. O. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Schuldners, welcher setne Zahlungen einge- 
stellt hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder 
bei Seite geschafft hat, oder 
2) im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem 
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorge- 
schobene Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder 
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein. 
#5. 243 der K. O. 
Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen 
Personen besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen 
lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem. 
gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 244 der K. O. 
Die Strafvorschriften der §s. 239—241 sinden gegen die Mit- 
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge- 
nossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder 
eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, 
oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten 
Handlungen begangen haben. 
Zünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder 
Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf 
Geldstrafe von dreihundert bis zu sechstausend Mark, sowie 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
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