98 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Achtundzwanzigster Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
§. 331.
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
Beamter: §. 359. — Zu ss. 331—334. Vergl. §s. 335. — Vergl.
auch §. 358.
8. 332.
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt,
kord wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
estraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein.
S„S. 333.
Wer einem Beamten oder einem Mitglied der bwaffrete.
Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder
zewürt, umuihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer
mts= oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen
Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verkust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
S. 334.
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe,
welcher Geschenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder
sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder
Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum Nachtheile
eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit
Zuchthaus bestraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Ge-
schworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Ge-
schenke oder andere Vortheile andietet, verspricht oder gewährt,