Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Wiederholung 
des 
Passivbestandes. 
— 
Abtheilung 1. An alten unableglichen Schulden. 
— II. An andern zinsbaren unterpfändlich versicherten Schulden. 
—. III. An nicht unterpfändlich versicherten zinsbaren Schulden. 
– IV. An unzinsbaren Schulden. 
— V. An illiquiden Forderungen an die Stadtgemeinde. 
— 
VI. An Cautionen. 
– VII. An jährlichen Leistungen. 
  
Ganzer Betrag des Passivbestandes 
Wenn nun von 
Thler. gr. pf. an Activ-Vermögen 
- - an Passivbestand abgezogen wird, so verbleiben 
— 
— 
— 
Thlr. gr. pf. Stadtvermögen. 
Anmerkung. Bei Auswerfung des Substantialvermögens der Stadt ist zugleich zu 
berücksichtigen, daß von den mit aufgeführten Resten und unsichern Außensicnden 
nur der künftig wirklich eingehende Betrag in Anschlag kommen kann, und ein 
Theil der eingehenden Reste und des baaren Kassenbestandes, als der dem unan- 
greifbaren Substantialbermögen nie zuwachsende Nutzungserkrag der letzten Zeit 
anzusehen ist, welcher den gewissen Schwankungen ausgesetzten Bedarf der laufen- 
den Verwaltung bildet. 
Thlr. 
  
  
  
Betrag. 
gr. 
  
  
  
  
  
pf.
	        
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