Erfindung
neuer Ackerge-
räthe und an-
derer neuer
Maschinen.
Bessere Flachs-
jubereitung.
(∆ 144,)
Insbefondere hat Jeder, welcher sich um einen der ausgesetzten Preise bewirbe, sich
einer Lokalbesichtigung seiner Unternehmung durch dazu beauftragee Königliche Beamte zu un-
terwerfen.
7.) Neue Erfindungen, Einführungen und Verbesserungen, welche mit einem der aus-
gesetzten Preise belohnt werden, sind in der Regel, um den gemeinnüßigen Zweck der Sache
zu erreichen, soweit und in der Art bekanne zu machen, als es, zu mehrerer Verbreitung
derselben im Inlande, angemessen scheint. Nur in Fällen, wo der Zweck auch ohne eine
solche Veröffentlichung gnüglich erreicht werden kann, oder dem Preiserwerber sonst aus
billigen Rücksichten die Gehelmhalkung nicht versagt werden mag, wird die Behörde, ihrem
Ermessen nach, entweder für immer, oder für eine gewisse Reihe von Jahren, eine Ausnahme
Hiervon bewllligen.
Wenn der Ansichende, nach erfolgter Mictheilung an die Behörde, um das Geheim-
niß seiner Erfindung zu bewahren, vor Empfange des Preises, auf diesen wiederum verzich-
tet, so wird sowohl von der landesdirection, als von andern, um die Sache wissenden Königlichen
Beamten die strengste Verschwiegenheic beobachter werden.
8.) Auszeichnungen anderer Art, sowie Belohnungen für nachstehend niche bemerkte
Nteistungen sind, bei vorzüglichen Verdiensten um tandwirthschafe und Gewerbe, durch gegen-
wärtige Bekanntmachung nicht ausgeschlossen.
9.) Die erfolgte Zuerkennung einer Prämie soll jedesmal in der teipziger Zeitung be-
kanne gemacht werden. Z
II. Preisaufgaben.
Es werden für die sechs Jahre 1832. 1833. 1834. 1835. 1836. und 1837. fol-
gende Preise ausgesetzt:
F. 1.
Für die Erfindung eines neuen Ackergeräthes, oder einer andern, zur Verbesse-
rung und Vervollkommnung der Landwiréhschaft dienenden Maschine, die
z. B. bei dem Ackern, Säen, Eggen, Ernten, Dreschen, ingleichen bei der Viehzuche,
dem Brauen und Brannkweinbrennen, oder bei andern hauswirthschaftlichen Gewerben mie
Nußen angewendet werden kann:
50 bis 300 Thaler — —.
und eine verhälenißmäßige Belohnung für denjenigen landwireh, welcher in jedem Amte
nach dem Erfinder der Erste ist, der von solchen, mit Prämien belohnten, Erfindungen
einen nützlichen Gebrauch mache.
Die Ertheilung des Preises setze voraus, daß die Erfindung von wenigstens fünf er-
fahrnen tandwircehen, nach dreijährigem unumerbrochenen Gebrauche, für zweckdienlich und
nützlich anerkannt worden sei.
S. 2.
Für ein neues, vollkommneres und verhältnißmäßig gegen das bieher übliche nicht kost-